Archiv für 22. Februar 2007

22
Feb
07

Bundesarbeitsgericht : Was war da eigentlich ausgemacht ? Aufhebungsvertrag oder nachträgliche Befristung ? Und wie ist das mit den AGB ?

Personalabbau – Freistellung- sozial verträgliche Ausgestaltung, das ist Alltag geworden. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neuen Entscheidung vor der Frage gestanden: Was war da eigentlich überhaupt ausgemacht ? Und was sind die Folgen, die sich hieraus ergeben ?

Frau A arbeitete in der Firma B – seit 1995 als Software-Entwicklerin. Am 23. Oktober 2002 schlossen der Betriebsrat und die Firma eine Betriebsvereinbarung zum Interessenausgleich über einen Personalabbau. Am selben Tage wurde in einer weiteren Betriebsvereinbarung ein Sozialplan vereinbart.

Der Interessenausgleich sah vor, dass der Personalabbau möglichst durch Aufhebungsvereinbarungen oder aber durch freiwillige Wechsel in eine so genannte „betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE)“ vollzogen werden sollte.

Der Sozialplan beinhaltete Abfindungsregelungen. Daneben sah er auch den Wechsel der Mitarbeiter in die beE vor.

Ziffer 5.1 sah nun folgendes vor: Die Arbeitsverhältnisse sollten beim Wechsel in die beE als unbefristete bestehen bleiben. Enden sollten diese dann durch Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder gegebenenfalls durch betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers.

Mit Schreiben vom 11. November 2002 bot die B der Frau A den Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder den Wechsel in die beE an. Gleichzeitig kündigte die B an, dass sie der Frau A betriebsbedingt kündigen werde, wenn sie sich nicht bis zum 13. Dezember 2002 entscheide.

Frau A ließ die Frist verstreichen. Daraufhin erhielt Frau A mit Schreiben vom 15. Januar 2003 die betriebsbedingte Kündigung zum 28. Februar 2003.

Am 21./30. Januar 2003 vereinbarten die Parteien in einer „Ergänzung zum Arbeitsvertrag“, dass die Frau A auf Grundlage der Betriebsvereinbarungen vom 23. Oktober 2002 mit Wirkung vom 1. Februar 2003 in die beE eintrete.

Gemäß Ziff. 6.3 der Vereinbarung sollte das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 29. Februar 2004 enden.

Frau A klagte nun auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 29. Februar 2004 unbefristet fortbesteht, und verlangt Weiterbeschäftigung.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der B führte dazu, dass das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil aufgehoben hat und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wurde.

Dreh- und Angelpunkt war nun die Frage, als was denn diese Vereinbarung eigentlich darstellen sollte. Die ordentliche Arbeitgeberkündigung war wirksam zugegangen. Die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage war noch nicht abgelaufen, als die Parteien diese „Ergänzung zum Arbeitsvertrag“ abgeschlossen hatten.

Aufgrund dieser Situation hat das Gericht daher diese Vereinbarung nicht als eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses angesehen, sondern vielmehr als einen Aufhebungsvertrag.

Indiz hierfür war unter anderem auch der Inhalt der Vereinbarung, demzufolge unter anderem keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestehen soll, wie hier unter dem Stichwort „Kurzarbeit Null“ ausgeführt wurde, und zugleich Abwicklungsmodalitäten wie Abfindung, Zeugniserteilung und Rückgabe von Firmeneigentum geregelt worden sind.

Allerdings stolperte das Gericht dann über das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Die Vereinbarung mit Frau A war nämlich nicht individuell ausgehandelt. Vielmehr verwendete die B einen für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Vertrag.

Problematisch war nun die Klausel, die den Übertritt in die beE regelt.

Hierin kann – je nach den Umständen – eine ungewöhnliche Bestimmung gesehen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat hier angenommen, dass eine solche Klausel überraschend im Sinne des § 305c I BGB sein kann:

„§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil“

Die Folge wäre, dass eine dementsprechende Klausel nicht Vertragsinhalt geworden wäre.

Hierbei kommt es aber auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Der Überraschungseffekt entfällt, wenn der Betroffene zuvor vom Verwender auf diese Bestimmung hingewiesen worden war.

Zu diesem Gesichtspunkt hat die B mit Erfolg gerügt, die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts sei unzureichend gewesen.

Nachdem dies Sache der Tatsacheninstanz ist, war die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Februar 2007 – 6 AZR 286/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 18. Oktober 2005 – 6 Sa 30/05 –

22
Feb
07

Bundessozialgericht: Krankenkasse muss Gehälter ihres Vorstandes veröffentlichen

Was die Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung ist, sagt uns § 1 des SGB V – nämlich die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern.

Das SGB V regelt die gesetzlichen Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Man unterscheidet zwischen primären Trägern und Ersatzkassen der GKV, wobei zu den ersteren die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Betriebskrankenkassen (BKK) und die Innungskrankenkassen (IKK) gehören.

Außer den Ersatzkassen gibt es noch einige „Spezialkassen“. Hierzu zählen die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die See-Krankenkasse und die Knappschaft für Bergleute.

Diese Gliederung hat historische Gründe. Sie geht auf die früher bestehenden Selbsthilfeeinrichtungen zurück. Diese wurden in das solidarische System der gesetzlichen Krankenkassen einbezogen.

1996 trat das Gesundheitsstrukturgesetz in Kraft. Dadurch wurden alle Kassen leistungsrechtlich auf eine Ebene gestellt.

Dennoch sind die Kassen weiter unter Druck: Auch im Zuge der jüngst verabschiedeten Gesundheitsreform war es erklärtes Ziel des Gesetzgebers, die gesetzlichen Krankenkassen zu mehr Wettbewerb und Konzentration anzuhalten.

Die Gesamtzahl der gesetzlichen Krankenkassen hat sich in den letzten 15 Jahren deutlich verringert. Waren im Jahre 1991 noch 1.209 Kassen registriert, gab es zum Jahresanfang 2006 gab es nur noch 253 gesetzliche Krankenkassen. Diese betreuten ca. 70.000.000 Versicherte.

Die Krankenkassen finanzieren sich hauptsächlich aus den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber. Sonstige Einnahmen spielen nur eine untergeordnete Rolle.

Allen Bemühungen zum Trotz sind die Verwaltungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen gestiegen: von EUR 106,00 je Mitglied im Jahre 1992 bis zu 159,69 EUR im Jahre 2005.

Verwaltet werden die Kassen von einem hauptamtlichen, auf sechs Jahre gewählten Vorstad. Dieser besteht je nach Kassengröße aus 1 bis 3 Personen. Das steht im § 35 a SGB IV:

„(1) Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. …

(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu 500.000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen, bei mehr als 500.000 Mitgliedern aus höchstens drei Personen. … „

Seit 2004 sind die Krankenkassen verpflichtet, jeweils zum 1. März eines Jahres im Bundesanzeiger sowie in ihrer Mitgliederzeitschrift die Höhe der jährlichen Vergütungen ihrer Vorstandsmitglieder zu veröffentlichen. Dies hat der Gesetzgeber so in den § 35a des SGB IV geschrieben, dort im 6. Absatz im zweiten Satz:

„Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2004 im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift der betreffenden Krankenkasse zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen. „

Einige Kassen weigerten sich, dem nachzukommen. Darunter war auch die Betriebskrankenkasse, die jetzt dieses Musterverfahren durchgeführt hatte.

Das Bundesversicherungsamt ist die Aufsichtsbehörde über die gesetzlichen Krankenkassen. Nachdem die BKK sich weigerte, die Vergütung bekannt zu geben, verpflichtete das Amt die Betriebskrankenkasse, dieses zu tun.

Die Kasse und der Vorstand klagte – zunächst beim Sozialgericht Detmold. Dies blieb ohne Erfolg – und so landete das Verfahren beim Bundessozialgericht.

Die Kasse glaubte gute Gründe zu haben – gibt es doch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Grundrecht kennen wir seit dem Volkszählungsurteil von 1983. Es wird aus den Artikeln 1, der die Menschenwürde an den Anfang stellt, und 2, der die allgemeine Handlungsfreiheit normiert. So hatte auch das BVerfG ausgeführt: „Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.“

Die Revisionen der Kasse wie auch des Vorstandes wurden jetzt am 14. Februar 2007 vom Bundessozialgericht zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Klage des Vorstandes sah das Gericht schon die Aktivlegitimation nicht für gegeben. Adressat der Aufsichtsverfügung war die Kasse, nicht der Vorstand. Daher fehlt dem Vorstand in prozessrechtlicher Hinsicht die Befugnis, hiergegen vorgehen zu können. Die Klage war daher unzulässig – auf die weitere Frage nach der Verletzung des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung kam es daher auch nicht an. Wer nicht Adressat einer Verfügung ist kann durch sie auch nicht in seinen Rechten verletzt werden.

Die Klage der Betriebskrankenkasse hingegen war zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht hat den Eingriff in das Grundrecht des Vorstandes auf informationelle Selbstbestimmung gesehen. Diesen Eingriff hat es abgewogen mit dem gesetzgeberischen Anliegen, im Gesundheitswesen eine höhere Transparenz zu schaffen. Diese gilt für Angebote, Leistungen, Kosten und Qualität. Die Beitragszahler und die Öffentlichkeit haben ein Informationsbedürfnis auch im Hinblick auf die Vorstandsgehälter. Schließlich sind die Kassen – wie oben ausgeführt – fast vollständig beitragsfinanziert.

Das Gericht hat weiter ausgeführt. Dass auch sonstige Bedienstete in öffentlichen Funktionen – die Kontrolle ihrer aus öffentlichen Abgaben finanzierten Bezüge durch die Öffentlichkeit hinnehmen und deren Publizität dulden müssen. Exemplarisch nennt es hier Abgeordnete, Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes und Richter.

Die Anknüpfung speziell an die Vorstandsgehälter kann für weite Kreise der Bevölkerung nach Auffassung des Gerichtes den Umgang mit Krankenversicherungsbeiträgen exemplarisch und plastisch veranschaulichen.

Hierdurch wird eine weitgehende Vergleichbarkeit erst möglich.
Bei der bloßen Veröffentlichung von Zahlenmaterial über Leistungs- oder Verwaltungsausgaben wäre dies nicht in gleicher Weise gewährleistet.
Die Vorstände haben eine herausgehobene Funktion. Sie stehen auch im Blickfeld der Öffentlichkeit, was nicht zuletzt durch den Aufschrei in der Boulevardpresse bei den ersten Veröffentlichungen deutlich wurde. Aufgrund dieser Funktion müssen sie die Veröffentlichung in einer allgemein zugänglichen Quelle wie dem Bundesanzeiger und in der Mitgliederzeitschrift hinnehmen.

Die Abwägung ergab daher, dass der Eingriff nicht rechtswidrig ist, die gesetzliche Regelung sei angemessen und notwendig. Die dargestellten öffentlichen Interessen überwiegen die Interessen der Vorstände. Die Verhältnismäßigkeit bleibt gewahrt.

Aktenzeichen: – B 1 A 3/06 R –




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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