21
Feb
07

BGH: Ob das Pferd einen Mangel hat – das ist hier die Frage

Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Reitpferd einen Sachmangel aufwies oder nicht.

Das Tier war verkauft worden, an Frau A. Es war ein junges Reitpferd – und wir befinden uns mitten im Kaufrecht.

§ 434 BGB bestimmt: „(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“

Bei Gefahrübergang wies das Pferd nun im im Bereich der Dornfortsätze der hinteren Sattellage so genannte “Röntgenveränderungen der Klasse II-III” auf. Hierunter versteht man einen engen Zwischenraum zwischen zwei Dornfortsätzen mit Randsklerosierung.

Diese Röntgenveränderungen weichen nun von der physiologischen Ideal-Norm ab.

Mit diesem Befund wollte Frau A das Pferd nicht mehr haben – und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Dies konnte sie aber nur dann, wenn auch die Voraussetzungen des § 437 BGB gegeben sind:

„Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440 , 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440 , 280 , 281 , 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.“

Also – nur wenn das Pferd mangelhaft war, war der Rücktritt möglich. Dass das Pferd übrigens wie eine Sache zu behandeln ist – rein juristisch versteht sich – findet sich ebenfalls im BGB: Dort im § 90a. „Tiere
1Tiere sind keine Sachen. 2Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 3Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“

Dies aber nur am Rande.

Eine bestimmte Beschaffenheit des Pferdes war nicht vereinbart, so dass das Gericht die Punkte 1 und 2 zu prüfen hatte, nämlich die vertragsgemäße Verwendung oder der gewöhnlichen Verwendung.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen bei einem verkauften Reitpferd Abweichungen von der “physiologischen Norm” als Sachmangel zu qualifizieren sind.

Die Vorinstanzen hatten einen Sachmangel angenommen.

In Literatur und Rechtsprechung finden sich zahlreiche Beispiele, wann namentlich bei Pferden Sachmängel anzunehmen sind.
Gesundheitliche Mängel wie akute Krankheiten oder Infektionen sind Beschaffenheitsmerkmale, hat der BGH am 20.04.1988 entschieden.- VIII ZR 35/87, NJW-RR 1988, 1010

Die Abstammung ist durchaus von Belang. Das schreibt Putzo im Palandt in der RdNr. 96 zu § 434.

Ob die fehlende Eintragung im Zuchtbuch des Verbands der Züchter des Arabischen Pferdes einen Sachmangel darstellt, hat ds OLG Karlsruhe im Urteil vom 16.04.1988 – 12 U 173/85 bejaht. Veröffentlicht ist diese Entscheidung in der NJW-RR 1987 auf der Seite 1397

Adolphsen hat sich im AgrarR mit dem Ausbildungsstand eines Pferdes auseinandergesetzt. Auch hier kann ein Sachmangel angenommen werden, wenn der Ausbildungsstand die entsprechende Verwendung eben nicht zulässt.

Bestimmte Gebrauchsmöglichkeit und Fähigkeit ist dann von Belang, wenn es auf genau diese ankommt. Insoweit stimmt die Argumentation mit der von Adolphsen überein. Putzo nennt im Palandt als Beispiele den Einsatz als Rennpferd, Wach- oder Blindenhund.

Hier hatte das Berufungsgericht den Mangel bereits darin gesehen, dass aufgrund dieser Veränderungen ein höheres Risiko für das spätere Auftreten “klinischer Symptome” bestehe als bei einem Pferd mit idealen Anlagen.

Ebenso sei von Bedeutung, dass der Markt auf dieses Risiko mit Preisabschlägen reagiere.

Nachdem der Mangel bereits hier festgestellt worden war, hat das Gericht es unterlassen, eigene Feststellungen zu den bereits aufgetretenen “klinischen Erscheinungen” des Tieres zu treffen. Die Käuferin, unsere Frau A, hatte dies im Prozeß behauptet. Diese Erscheinungen könnten die Eignung als Reitpferd beeinträchtigen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes zur Verwendung als Reittier nicht schon dadurch in Frage gestellt wird, dass aufgrund bestehender Röntgenveränderungen eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.

Das Gericht hat zur Frage, ob das verkaufte Pferd wegen Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde mangelhaft war, ausgeführt, dass Abweichungen vom physiologischen Idealzustand bei Lebewesen in gewissem Umfang häufig vorkommen.

Tatrichterliche Feststellungen zu dieser Frage fehlten jedoch. Das Gericht betont aber, dass der Käufer eines Reitpferdes deshalb nicht erwarten kann, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit “idealen” Anlagen erhält.

Es hängt bei der Frage, ob ein Mangel vorliegt, hier entscheidend davon ab, wie häufig derartige Röntgenbefunde der Klasse II-III bei Pferden dieser Kategorie vorkommen.

Eine klare Absage hat der BGH der Argumentation des OLG erteilt, wonach sich das Vorliegen des Mangels schon aus dem Umstand herleiten liesse, dass der Markt auf das Vorliegen derartiger Befunde empfindlich reagiere.

Ein Mangel des verkauften Pferdes lässt sich schließlich auch nicht mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Umstand begründen, dass “der Markt” auf Veränderungen der Röntgenklasse II-III mit Preisabschlägen von 20 bis 25% reagiert. Abweichungen eines verkauften Pferdes von der “physiologischen Norm”, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil “der Markt” auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass “der Markt” bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel – so der BGH

Urteil vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06

LG Karlsruhe -Urteil vom 1. Februar 2005 – 8 O 103/03 ./. OLG Karlsruhe – Urteil vom 23. Mai 2006 – 11 U 9/05


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Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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