Archiv für 21. Februar 2007

21
Feb
07

BGH: Ob das Pferd einen Mangel hat – das ist hier die Frage

Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Reitpferd einen Sachmangel aufwies oder nicht.

Das Tier war verkauft worden, an Frau A. Es war ein junges Reitpferd – und wir befinden uns mitten im Kaufrecht.

§ 434 BGB bestimmt: „(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“

Bei Gefahrübergang wies das Pferd nun im im Bereich der Dornfortsätze der hinteren Sattellage so genannte „Röntgenveränderungen der Klasse II-III“ auf. Hierunter versteht man einen engen Zwischenraum zwischen zwei Dornfortsätzen mit Randsklerosierung.

Diese Röntgenveränderungen weichen nun von der physiologischen Ideal-Norm ab.

Mit diesem Befund wollte Frau A das Pferd nicht mehr haben – und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Dies konnte sie aber nur dann, wenn auch die Voraussetzungen des § 437 BGB gegeben sind:

„Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440 , 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440 , 280 , 281 , 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.“

Also – nur wenn das Pferd mangelhaft war, war der Rücktritt möglich. Dass das Pferd übrigens wie eine Sache zu behandeln ist – rein juristisch versteht sich – findet sich ebenfalls im BGB: Dort im § 90a. „Tiere
1Tiere sind keine Sachen. 2Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 3Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“

Dies aber nur am Rande.

Eine bestimmte Beschaffenheit des Pferdes war nicht vereinbart, so dass das Gericht die Punkte 1 und 2 zu prüfen hatte, nämlich die vertragsgemäße Verwendung oder der gewöhnlichen Verwendung.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen bei einem verkauften Reitpferd Abweichungen von der „physiologischen Norm“ als Sachmangel zu qualifizieren sind.

Die Vorinstanzen hatten einen Sachmangel angenommen.

In Literatur und Rechtsprechung finden sich zahlreiche Beispiele, wann namentlich bei Pferden Sachmängel anzunehmen sind.
Gesundheitliche Mängel wie akute Krankheiten oder Infektionen sind Beschaffenheitsmerkmale, hat der BGH am 20.04.1988 entschieden.- VIII ZR 35/87, NJW-RR 1988, 1010

Die Abstammung ist durchaus von Belang. Das schreibt Putzo im Palandt in der RdNr. 96 zu § 434.

Ob die fehlende Eintragung im Zuchtbuch des Verbands der Züchter des Arabischen Pferdes einen Sachmangel darstellt, hat ds OLG Karlsruhe im Urteil vom 16.04.1988 – 12 U 173/85 bejaht. Veröffentlicht ist diese Entscheidung in der NJW-RR 1987 auf der Seite 1397

Adolphsen hat sich im AgrarR mit dem Ausbildungsstand eines Pferdes auseinandergesetzt. Auch hier kann ein Sachmangel angenommen werden, wenn der Ausbildungsstand die entsprechende Verwendung eben nicht zulässt.

Bestimmte Gebrauchsmöglichkeit und Fähigkeit ist dann von Belang, wenn es auf genau diese ankommt. Insoweit stimmt die Argumentation mit der von Adolphsen überein. Putzo nennt im Palandt als Beispiele den Einsatz als Rennpferd, Wach- oder Blindenhund.

Hier hatte das Berufungsgericht den Mangel bereits darin gesehen, dass aufgrund dieser Veränderungen ein höheres Risiko für das spätere Auftreten „klinischer Symptome“ bestehe als bei einem Pferd mit idealen Anlagen.

Ebenso sei von Bedeutung, dass der Markt auf dieses Risiko mit Preisabschlägen reagiere.

Nachdem der Mangel bereits hier festgestellt worden war, hat das Gericht es unterlassen, eigene Feststellungen zu den bereits aufgetretenen „klinischen Erscheinungen“ des Tieres zu treffen. Die Käuferin, unsere Frau A, hatte dies im Prozeß behauptet. Diese Erscheinungen könnten die Eignung als Reitpferd beeinträchtigen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes zur Verwendung als Reittier nicht schon dadurch in Frage gestellt wird, dass aufgrund bestehender Röntgenveränderungen eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.

Das Gericht hat zur Frage, ob das verkaufte Pferd wegen Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde mangelhaft war, ausgeführt, dass Abweichungen vom physiologischen Idealzustand bei Lebewesen in gewissem Umfang häufig vorkommen.

Tatrichterliche Feststellungen zu dieser Frage fehlten jedoch. Das Gericht betont aber, dass der Käufer eines Reitpferdes deshalb nicht erwarten kann, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält.

Es hängt bei der Frage, ob ein Mangel vorliegt, hier entscheidend davon ab, wie häufig derartige Röntgenbefunde der Klasse II-III bei Pferden dieser Kategorie vorkommen.

Eine klare Absage hat der BGH der Argumentation des OLG erteilt, wonach sich das Vorliegen des Mangels schon aus dem Umstand herleiten liesse, dass der Markt auf das Vorliegen derartiger Befunde empfindlich reagiere.

Ein Mangel des verkauften Pferdes lässt sich schließlich auch nicht mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Umstand begründen, dass „der Markt“ auf Veränderungen der Röntgenklasse II-III mit Preisabschlägen von 20 bis 25% reagiert. Abweichungen eines verkauften Pferdes von der „physiologischen Norm“, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil „der Markt“ auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass „der Markt“ bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel – so der BGH

Urteil vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06

LG Karlsruhe -Urteil vom 1. Februar 2005 – 8 O 103/03 ./. OLG Karlsruhe – Urteil vom 23. Mai 2006 – 11 U 9/05

21
Feb
07

Bundesarbeitsgericht: Kündigungsschutz bei Betriebsübergang

Frau A hatte seit 1993 einen Job – immer den selben aber bei verschiedenen Firmen. Die eine war immer der Rechtsnachfolger der Vorgängerin gewesen. Zuletzt war dies die G GmbH & Co. KG gewesen, bevor sie dann zur B kam. Dies war ab dem 1. Juni 2003 der Fall gewesen. Ein Jahr war noch nicht ganz vergangen, da schrieb die B der Frau A die Kündigung. Mit Schreiben vom 30.05.2004 fristgerecht zum 31. Juli 2004.

Frau A meinte, die Kündigung sei unwirksam.Sie ist der Auffassung, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden müsse.

§ 23 regelt den Geltungsbereich:
„(1) 1Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. 2Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. 3In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. 4Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.“

Im Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte die B insgesamt vier Arbeitnehmer mit 25 Wochenstunden, einen Arbeitnehmer mit zehn Wochenstunden und eine Auszubildende. Unter Berücksichtigung oben genannter Umrechnungsfaktoren kommt daher die Anwendung des KSchG nicht in Frage.

Allerdings verhielt es sich so, dass beim Übergang der G GmbH & Co. KG auf die B dort mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt gewesen waren.

Im Zeitpunkt des Betriebsüberganges genoss Frau A also den Schutz des KSchG.

Nun gibt es da aber noch das UmwG, das bestimmt in § 323:

„(1) Die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers, der vor dem Wirksamwerden einer Spaltung oder Teilübertragung nach dem Dritten oder Vierten Buch zu dem übertragenden Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis steht, verschlechtert sich auf Grund der Spaltung oder Teilübertragung für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht.“

Diese Vorschrift könnte zwar nicht direkt, aber doch immerhin in entsprechender Anwendung herangezogen werden.

Hierfür wäre allerdings Voraussetzung, dass der Anwednungsbereich des § 613a BGB eröffnet wäre:

„§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
(1) 1Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. 2Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. 4Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.“

Das BAG hat nun ausgeführt, dass der im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer erwachsene Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber übergeht.

Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG müssen im Betrieb des Erwerbers daher gesondert vorliegen.

Der Erwerber tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag der betroffenen Arbeitnehmer ein. Der Anwendungsbereich des KSchG ist aber gerade kein aus dem Arbeitsvertrag resultierendes Recht. Das Gericht hat dieses damit begründet, dass das Erreichen des Schwellenwerts des § 23 Abs. 1 KSchG und der dadurch entstehende Kündigungsschutz kein Recht des übergehenden Arbeitsverhältnisses sei. Daher kann auch § 323 Abs. 1 UmwG nicht analog angewendet werden.

Arbeitsgericht und LAG haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Februar 2007 – 8 AZR 397/06 -
Vorinstanz: Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 6. März 2006 – 8/1 Sa 465/04 –

21
Feb
07

Bundesarbeitsgericht: Wenn die Konzernspitze im Ausland sitzt, kann es keinen Konzernbetriebsrat geben.

Internationale Verflechtungen kollidieren häufig mit innerstaatlichen Mitbestimmungsvorschriften.

So gibt es den § 54 Absatz 1 Satz 1 des BetrVG:

„Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.“

Voraussetzung ist hier also, dass es sich um einen Konzern handelt, wie er im § 18 Absatz 1 des AktG beschrieben ist:

„§ 18 Konzern und Konzernunternehmen

(1) 1Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. 2Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen. 3Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.“

Die Frage, der sich das Gericht nun zu stellen hatte, war, ob es ein Entsendungsrecht in den Konzernbetriebsrat gibt, wenn die im Inland gelegenen Unternehmen von einer Konzernspitze im Ausland beherrscht werden.

Der 7. Senat hat nun entschieden, dass in einem solchen Falle ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet werden kann.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2007 – 7 ABR 26/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10. November 2005 – 10 TaBV 15/05 –

21
Feb
07

Bundesarbeitsgericht: unbefristet befristet – das Maßregelungsverbot beim vorbehaltslosen Anschlussvertrag

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich einen Fall entschieden, in dem es um die Frage ging, wie sich das Maßregelungsverbot zum vorbehaltslosen Abschluss eines Anschlussvertrages verhält.

Frau A war bei der Firma B beschäftigt. Dort hatte sie im März des Jahres 1998 angefangen zu arbeiten. Der Arbeitgeber gab ihr jedoch laufend nur befristete Arbeitsverträge. Der vorletzte Vertrag hatte eine Laufzeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Mai 2004.

Kurz vor Ablauf wurde ihr ein neuer Anschlussvertrag vorgelegt. Dieser war seinerseits wiederum befristet – dieses Mal bis zum 28. Februar 2006.

Frau A glaubte, sich daran zu erinnern, dass eine solche Kettenbefristung eigentlich nicht möglich sei und wähnte sich daher – entgegen dem Wortlaut des Vertrages in einem bereits unbefristeten Arbeitsverhältnis. Um aber ganz sicher zu gehen, versah sie den neuerlichen Anschlussvertrag mit einem Zusatz: „Unter dem Vorbehalt, dass ich mich nicht schon in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinde“.

Der Arbeitgeber akzeptierte dieses so nicht und machte ihr klar, dass sie entweder den Anschlussvertrag ohne Zusatz zu unterschreiben habe oder aber keine Weiterbeschäftigung erhalten werde.

Frau A unterschrieb den Anschlussvertrag ohne Vorbehalt.

Gleichzeitig aber erhob sie Klage zum Arbeitsgericht mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die Befristung im Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2004, also das aus dem vorletzten Arbeitsvertrag unwirksam sei.

Nun stellte sich aber das Problem, dass ja bereits ein Folgevertrag in der Welt war.

Dieses wird dahingehend gelöst, dass, wenn ein Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers, den Folgevertrag vorbehaltlos abzuschließen, annimmt, er das Recht verliert, die Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrags gerichtlich geltend zu machen.

Frau A sah in dem Verlangen des Arbeitgebers, entweder vorbehaltlos oder gar nicht abzuschließen, aber ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot, wie es in § 612 a BGB geregelt ist:

„Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“

Wie § 611a BGB, der ein Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechtes enthält, gilt die Vorschrift für alle Handlungen und Unterlassungen des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis, bei seiner Anbahnung oder bei seiner Verlängerung.

Die Rechtsausübung des Arbeitnehmers ist zulässig, solange sie mit der Rechtsordnung als ganzer in Einklang steht.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt die Klage – wie bereits die Vorinstanzen – abgewiesen.

Es hat dazu ausgeführt, die Befristung eines Arbeitsvertrages unterliege wegen des vorbehaltlosen Abschlusses des Folgevertrags nicht der gerichtlichen Kontrolle.
In dem Verlust des Rechtes, die Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen, liegt demzufolge keine Benachteiligung im Sinne des § 612a BGB.

Wäre hier eine unzulässige Benachteiligung zu sehen gewesen, hätte dies dazu geführt, dass sich Frau A trotz des fehlenden Vorbehaltes die Unwirksamkeit der Befristung hätte prüfen lassen können.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Arbeitgeber es ablehnt, mit einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer bei Abschluss eines befristeten Anschlussvertrags einen vom Arbeitnehmer gewünschten Vorbehalt zu vereinbaren, der es diesem ermöglicht, die Wirksamkeit der in dem vorangegangenen Vertrag vereinbarten Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen, aht der 7. Senat des BAG entschieden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Februar 2007 – 7 AZR 95/06 -
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 4. August 2005 – 6 Sa 975/04 –




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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