Die Kleiderordnung für Betriebe ist immer wieder ein gerne diskutiertes Thema. Hier spielen nicht so sehr gestalterische Aspekte eine Rolle, sondern oftmals vielmehr die Frage, wer denn das Ganze bezahlen solle.
Im konkreten Falle ging es aber darüber hinaus um die Frage, wer das Ganze zu entscheiden habe.
Hier hilft uns zunächst ein Blick in das Betriebsverfassungsgesetz.
„§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1.Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“
Hierzu gehört nach einhelliger Meinung auch die Kleiderordnung. Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen können, entscheidet die Einigungsstelle.
Die Einigungsstelle ist eine Art „betriebliches Schiedsgericht“, Es dient dazu, gescheiterte Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu einer Einigung zu führen. Die Einzelheiten hierzu sind ebenfalls im BetrVG geregelt:
„§ 76 Einigungsstelle
(1) 1Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. 2Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden….“
Hieraus folgt, dass die Einigungsstelle über die Kleiderordnung entscheiden kann. Zur Ordnung im Betrieb gehört auch, dass eine Entscheidung darüber getroffen wird, wer die Kleidung zu beschaffen hat.
Im Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, hatte der Betriebsrat eines Casinos den Spruch der Einigungsstelle nun angefochten. Die Einigungsstelle hatte zwar entschieden, dass für die Angestellten im Wesentlichen das Tragen schwarzer oder mitternachtsblauer Anzüge respektive Kostüme vorgeschrieben ist. Über die Kosten hatte die Einigungsstelle aber nichts gesagt.
Der Betriebsrat war nun der Meinung gewesen, dass die Einigungsstelle auch hierüber hätte entscheiden müssen. Das Unterlassen, diese Frage zu beantworten, würde den Schiedsspruch zu Fall bringen.
Das Gericht hatte nun zu prüfen, ob Verfahrens- oder Formfehler gemacht wurden oder ob es sich um eine Angelegenheit handelte, die nicht mitbestimmungspflichtig gewesen wäre.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung nun ausgeführt, dass Regelungen über die Kostentragung nicht die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen.
Hieraus folgt zwingend, dass sie daher nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterfallen. Die Kostentragung richtet sich nach gesetzlichen Bestimmungen sowie etwa vorhandenen arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen.
Abschließend führte das Gericht aus, dass entgegen der Auffassung des Betriebsrats die Kleiderordnung, die Beschäftigten nicht unverhältnismäßig belastet.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 1 ABR 18/06 -
Landesarbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 20. September 2005 – 3 TaBV 1069/05 -