Archiv für 18. Februar 2007

18
Feb
07

Bundesarbeitsgericht : Uniform für die Beschäftigten – wer entscheidet über die Kosten ?

Die Kleiderordnung für Betriebe ist immer wieder ein gerne diskutiertes Thema. Hier spielen nicht so sehr gestalterische Aspekte eine Rolle, sondern oftmals vielmehr die Frage, wer denn das Ganze bezahlen solle.

Im konkreten Falle ging es aber darüber hinaus um die Frage, wer das Ganze zu entscheiden habe.

Hier hilft uns zunächst ein Blick in das Betriebsverfassungsgesetz.

„§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“

Hierzu gehört nach einhelliger Meinung auch die Kleiderordnung. Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen können, entscheidet die Einigungsstelle.

Die Einigungsstelle ist eine Art „betriebliches Schiedsgericht“, Es dient dazu, gescheiterte Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu einer Einigung zu führen. Die Einzelheiten hierzu sind ebenfalls im BetrVG geregelt:

„§ 76 Einigungsstelle
(1) 1Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. 2Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden….“

Hieraus folgt, dass die Einigungsstelle über die Kleiderordnung entscheiden kann. Zur Ordnung im Betrieb gehört auch, dass eine Entscheidung darüber getroffen wird, wer die Kleidung zu beschaffen hat.

Im Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, hatte der Betriebsrat eines Casinos den Spruch der Einigungsstelle nun angefochten. Die Einigungsstelle hatte zwar entschieden, dass für die Angestellten im Wesentlichen das Tragen schwarzer oder mitternachtsblauer Anzüge respektive Kostüme vorgeschrieben ist. Über die Kosten hatte die Einigungsstelle aber nichts gesagt.

Der Betriebsrat war nun der Meinung gewesen, dass die Einigungsstelle auch hierüber hätte entscheiden müssen. Das Unterlassen, diese Frage zu beantworten, würde den Schiedsspruch zu Fall bringen.

Das Gericht hatte nun zu prüfen, ob Verfahrens- oder Formfehler gemacht wurden oder ob es sich um eine Angelegenheit handelte, die nicht mitbestimmungspflichtig gewesen wäre.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung nun ausgeführt, dass Regelungen über die Kostentragung nicht die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen.

Hieraus folgt zwingend, dass sie daher nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterfallen. Die Kostentragung richtet sich nach gesetzlichen Bestimmungen sowie etwa vorhandenen arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen.
Abschließend führte das Gericht aus, dass entgegen der Auffassung des Betriebsrats die Kleiderordnung, die Beschäftigten nicht unverhältnismäßig belastet.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 1 ABR 18/06 -
Landesarbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 20. September 2005 – 3 TaBV 1069/05 -

18
Feb
07

Minderung von Sonderleistungen für streikende Mitarbeiter ?

Herr A arbeitet in einer Redaktion einer Tageszeitung. Die Gewerkschaft rief zum Streik auf, um den „Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen – MTV“ durchzusetzen. Herr A streikte mit.

Am 25. Februar 2004 kam nun ein Tarifvertrag zustande, rückwirkend zum 01. Januar 2003.

Entsprechend diesem Tarifvertrag wurde ein Urlaubgsgeld bei Urlaubsantritt vereinbart, sowie eine Jahresleistung. Diese wird gemäß dem Manteltarifvertrag für die „Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung“ entsprechend gekürzt.

Der Verlag, bei dem Herr A beschäftigt ist, kürzte beide Leistungen wegen der Teilnahme am Streik. Hiergegen klagte er. Das Landesarbeitsgericht verurteilte den Arbeit, die hiergegen eingelegte Revision blieb erfolglos.

Hinsichtlich des einbehaltenen Urlaubsgeldes führte das Gericht nun aus, sei es unerheblich, ob Herr A an einigen Tagen des Jahres nicht gearbeitet habe. Grund und Höhe seien hiervon nicht berührt. Daher durfte der Verlag das Urlaubsgeld nicht kürzen.

Wegen der Jahresleistung sieht die Rechtslage etwas anders aus:

Wenn sich ein Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Streik beteiligt, so führt dies zum sogenannten Ruhen des Arbeitsverhältnisses.

Aus dem Ruhen des Verhältnisses folgt zwingend, dass er für diesen Zeitraum seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt verliert. Der Arbeitgeber kann darüber hinaus zusätzlich berechtigt sein, tarifliche Sonderleistungen anteilig zu mindern.
Ob dem tatsächlich so ist und dem Arbeitgeber tatsächlich eine Minderungsbefugnis zusteht, richtet sich eineseits nach den tariflichen Anspruchsvoraussetzungen und darüber hinaus nach bestimmten Ausschlusstatbeständen.

Hinsichtlich der Jahresleistung hat der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichtes eine Kürzungsbefugnis nicht ausgeschlossen. Eine streikbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers kann demnach gegebenenfalls als „unbezahlte Arbeitsbefreiung“ angesehen werden. Dies würde dann zur Anspruchsminderung und zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers führen.

Zum Glück für Herrn A hatten aber die Tarifvertragsparteien eine sogenannte „Maßregelungsklausel“ vereinbart. In dieser Klausel wurde unter anderem vereinbart, dass entgegen der oben dargestellten allgemeinen Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnissses für die Teilnahme der Streikmaßnahmen ausgeschlossen wurde. Demnach ist es dem Arbeitgeber verwehrt gewesen, die Streiktage wie Ruhenszeiten zu behandeln.

Aus diesem Grunde hatte Herr A neben dem Anspruch auf das volle Urlaubsgeld auch Anspruch auf die volle Jahresleistung.

BAG 13. Februar 2007 – 9 AZR 374/06 – (der Parallelfall – 9 AZR 52/06 – betraf nur Urlaubsgeld)
Vorinstanz: LAG Düsseldorf 8. März 2006 – 12 Sa 1331/05 –




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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