Archiv für 15. Februar 2007

15
Feb
07

BGH zur Frage, welcher Ehegatte wohl gemeint war

Frau A war in erster Ehe mit Herrn B verheiratet gewesen. Während dieser Ehe, im Jahre 1979 schloss sie eine Rentenversicherung ab. In den Versicherungsbedingungen war vereinbart worden, dass bei Tod der Frau A die Beiträge an eine bezugsberechtigte Person rückzugewähren seien. Im Versicherungsantrag hatte sie dann „Ehegatte der versicherten Person“ angegeben.

Im Jahre 1985 wurde die Ehe der Frau A dann geschieden. 1993 heiratete sie dann den Herrn A. Im Jahre 1994 verstarb dann Frau A.

Die Versicherungsgesellschaft zahlte dann Versicherungsleistungen in Höhe von EUR 6.255,02 aus – an den Herrn B.

Herr A konnte das nicht einsehen. Es war doch der Ehegatte als bezugsberechtigte Person eingetragen. Und das war nunmal er und nicht der Herr B. Dessen Ehe war doch 9 Jahre zuvor schon geschieden geworden.

So verlangte Herr A von der Versicherung, dass sie den Betrag an ihn auszuzahlen habe. Er blieb aber in allen Instanzen erfolglos.

Das Gericht hat die allgemeinen Regeln des ersten Buches des BGB angewendet.

So musste gegenüber der Versicherungsgesellschaft ein Bezugsberechtigter benannt werden. Dies erfolgt durch eine Willenserklärung. Diese ist empfangsbedürftig. Im Gegensatz zu beispielsweise einem Vetrag ist diese Willenserklärung eine einseitige.

Praktisch bedeutet das, dass der Absender der Erklärung diese auf den Weg bringen muss und diese Erklärung dann beim Empfänger ankommt.

Im konkreten Fall wird also der Bezugsberechtigte durch die Benennung benannt.

Es ist bei solchen Versicherungsverträgen durchaus möglich, dass eine einmal erfolgte Benennung geändert werden soll.

Dies erfolgt dann in der selben Weise – also durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.

Bleibt noch zu klären, wessen Inhalt die Erklärung ist. Dies erfolgt ebenfalls nach den allgemeinen Regeln durch Auslegung.

Hier ist auf das Verständnis des Empfängers abzustellen, und zwar im Zeitpunkt der Abgabe, oder genauer, des Zuganges der Willenserklärung. Dies war hier im Jahre 1979 – und damals war Frau A mit Herrn B verheiratet. Die Versicherungsgesellschaft musste also die Erklärung so verstehen, dass der Herr B gemeint sei.

Hieraus folgt nun, dass bei einer Scheidung nicht zwangsläufig die Benennung unwirksam wird. Es ist auch nicht so, dass eine solche Erklärung dahingehend verstanden werden kann, dass damit der derzeitige Ehegatte gemeint sein könnte.

Praktisch bedeutet dies, dass im Falle einer Trennung und/oder Scheidung nicht vergessen werden darf, dass gegebenenfalls Versicherungen auf die bisherigen Bezugsberechtigungen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Urteil vom 14. Februar 2007 – IV ZR 150/05

LG Wiesbaden – Entscheidung vom 26.4.2005 – 2 O 251/03 ./. OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 1.6.2006 – 3 U 176/04

15
Feb
07

BGH: Eingetragene Lebenspartnerschaft darf gegenüber der Ehe bei der Altersversorgung benachteiligt werden.

Der BGH hat mit Urteil vom 14.02.2007 entschieden, dass bei der Altersversorgung im öffentlichen Dienst die Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe rechtens sei.

Herr A ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt. Seit 2001 lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Er begehrte daher von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt zu werden. Zum 01. Januar 2002 war die Zusatzversorgung auf ein Betriebsrentensystem umgestellt worden.

Wenn die Versorgungsanstalt dem Ansinnen Folge geleistet hätte, wäre die Folge hieraus gewesen,dass die bisher zurückgelegten Anwartschaften unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 zu berechnen gewesen wären. Außerdem bestünde die Möglichkeit, dass dem überlebenden Lebenspartner im Todesfalle eine Hinterbliebenenrente zu gewähren wäre.

Die Versorgungsanstalt lehnte ab. Herr A blieb jetzt in allen Instanzen erfolglos.

Dies hat mehrere Gründe:

Zunächst einmal hat das Gericht die Tarifverträge genauer betrachtet. Es stellte hierbei klar, dass in den Tarifverträgen keine Rechte eingetragener Lebenspartner vorgesehen sind. Diese Tarifverträge sind aber die Grundlage der Satzung der Versorgungsanstalt.

Zu den Tarifvertragsparteien gehören Bund, Länder und Gemeinden. Es handelt sich ja um einen Fall aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz war den Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrages bestens bekannt. Gleichwohl haben sie bewusst davon abgesehen, hier die verheirateten Arbeitnehmer den in Lebenspartnerschaft lebenden gleichzustellen.

Damit ist die Prüfung aber noch nicht beendet.

Vielmehr kommt noch durchaus ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder europäisches Recht in Frage. Schließlich ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu beachten, das seit dem vergangenen Sommer Diskriminierungen verhindern sollte.

Hinsichtlich des Grundgesetzes kommt eine Anknüpfung an Artikel 6 GG in Betracht. Hier verhält es sich aber gerade so, dass das Grundgesetz eine Bevorzugung der Ehe durchaus zulässt. Und über die Unterschiede, warum Lebenspartnerschaft gerade nicht Ehe sein durfte, war nicht zuletzt im Gesetzgebungsverfahren hiermit begründet worden.

Bleibt also noch europäisches Recht:

Hier hat das Gericht zunächst ausgeführt, dass die Satzung der Versorgungsanstalt an den Familienstand anknüpfe. Sodann waren die Art. 141 EG und die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zu prüfen. Hierzu liegt bereits Rechtsprechung des EuGH vor. Hieraus ergibt sich der Umstand, dass die Ehe durchaus gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens bevorzugt werden dürfe. Dies folgt aus einem allgemeinen gesellschaftlichen Anliegen, nämlich die Sicherung des Generationenvertrages.
Fortpflanzung und Erziehung eigenen Nachwuchses sichert die Zukunft nicht nur der Familie sondern im Ganzen betrachtet auch die Zukunft der Gesellschaft. Nachdem die Gerichte den Ort für Fortpflanzung und Erziehung vorrangig in der Ehe gesehen haben, darf sie im Hinblick hierauf auch bevorzugt werden.

Weil hier schon Rechtsprechung des EuGH vorliegt, war der BGH auch nicht gehalten, eine Vorlage an den EuGH zur Beantwortung dieser Frage zu richten.

Außerdem würde die Satzung aufgrund der Anknüpfung eben an den Familienstand und nicht an die sexuelle Ausrichtung keine Diskriminierung des Herrn A darstellen. Dies gelte sowohl für den Maßstab des AGG wie auch für die dem nationalen Recht zugrunde liegenden Richtlinie.

Der BGH hat hier den Unterschied zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft weiter zementiert.

Ob diese Rechtsprechung vor allem im Lichte der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen dauerhaften Bestand haben wird, wird sich zeigen.

Urteil vom 14. Februar 2007 – IV ZR 267/04

LG Karlsruhe – Urteil vom 26.3.2004 – 6 O 968/03 ./. OLG Karlsruhe – Urteil vom 21.10.2004 – 12 U 195/04




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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