Frau A war in erster Ehe mit Herrn B verheiratet gewesen. Während dieser Ehe, im Jahre 1979 schloss sie eine Rentenversicherung ab. In den Versicherungsbedingungen war vereinbart worden, dass bei Tod der Frau A die Beiträge an eine bezugsberechtigte Person rückzugewähren seien. Im Versicherungsantrag hatte sie dann „Ehegatte der versicherten Person“ angegeben.
Im Jahre 1985 wurde die Ehe der Frau A dann geschieden. 1993 heiratete sie dann den Herrn A. Im Jahre 1994 verstarb dann Frau A.
Die Versicherungsgesellschaft zahlte dann Versicherungsleistungen in Höhe von EUR 6.255,02 aus – an den Herrn B.
Herr A konnte das nicht einsehen. Es war doch der Ehegatte als bezugsberechtigte Person eingetragen. Und das war nunmal er und nicht der Herr B. Dessen Ehe war doch 9 Jahre zuvor schon geschieden geworden.
So verlangte Herr A von der Versicherung, dass sie den Betrag an ihn auszuzahlen habe. Er blieb aber in allen Instanzen erfolglos.
Das Gericht hat die allgemeinen Regeln des ersten Buches des BGB angewendet.
So musste gegenüber der Versicherungsgesellschaft ein Bezugsberechtigter benannt werden. Dies erfolgt durch eine Willenserklärung. Diese ist empfangsbedürftig. Im Gegensatz zu beispielsweise einem Vetrag ist diese Willenserklärung eine einseitige.
Praktisch bedeutet das, dass der Absender der Erklärung diese auf den Weg bringen muss und diese Erklärung dann beim Empfänger ankommt.
Im konkreten Fall wird also der Bezugsberechtigte durch die Benennung benannt.
Es ist bei solchen Versicherungsverträgen durchaus möglich, dass eine einmal erfolgte Benennung geändert werden soll.
Dies erfolgt dann in der selben Weise – also durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
Bleibt noch zu klären, wessen Inhalt die Erklärung ist. Dies erfolgt ebenfalls nach den allgemeinen Regeln durch Auslegung.
Hier ist auf das Verständnis des Empfängers abzustellen, und zwar im Zeitpunkt der Abgabe, oder genauer, des Zuganges der Willenserklärung. Dies war hier im Jahre 1979 – und damals war Frau A mit Herrn B verheiratet. Die Versicherungsgesellschaft musste also die Erklärung so verstehen, dass der Herr B gemeint sei.
Hieraus folgt nun, dass bei einer Scheidung nicht zwangsläufig die Benennung unwirksam wird. Es ist auch nicht so, dass eine solche Erklärung dahingehend verstanden werden kann, dass damit der derzeitige Ehegatte gemeint sein könnte.
Praktisch bedeutet dies, dass im Falle einer Trennung und/oder Scheidung nicht vergessen werden darf, dass gegebenenfalls Versicherungen auf die bisherigen Bezugsberechtigungen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Urteil vom 14. Februar 2007 – IV ZR 150/05
LG Wiesbaden – Entscheidung vom 26.4.2005 – 2 O 251/03 ./. OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 1.6.2006 – 3 U 176/04