Herr A musste sich am 13. Februar 2003 arbeitslos melden. Er stand zu diesem Zeitpunkt im 54. Lebensjahr. Er beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Bereits zum 01.03.2003 nahm er nun eine geringer entlohnte Beschäftigung auf. Erst später erfuhr er von der Möglichkeit, dass er Entgeltsicherungsleistungen in Anspruch hätte nehmen können.
Die Rechtslage hierzu ist folgende:
Übernimmt der von Arbeitslosigkeit bedrohte oder bereits arbeitslose ältere Arbeitnehmer zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung, die schlechter bezahlt wird als die bisherige, so zahlt die Bundesagentur einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und einen zusätzlichen Beitrag zur Rentenversicherung.
Geregelt ist das Ganze im § 421j SGB III. Demzufolge haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung.
Hierzu müssen sie folgende Voraussetzungen mitbringen:
Der Anspruch besteht, wenn sie
1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder (etwa wenn sie noch kein Arbeitslosengeld beantragt haben) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten,
2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht.
Am 14. Oktober 2003 nun beantragte Herr A diese Leistungen bei der zuständigen Bundesagentur. Diese lehnte den Antrag aber ab, weil dieser erst nach Beginn der neuen Beschäftigung gestellt worden sei. Zudem sei das neue Beschäftigungsverhältnis nicht durch die Beklagte vermittelt worden.
Herr A meinte nun, das könne nicht angehen. Er beruft sich deshalb auf eine unbillige Härte, da er zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit nicht auf die entsprechende gesetzliche Regelung hingewiesen worden sei. Er wurde auch nicht in diese Richtung beraten.
Der 7a. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Februar 2007 – B 7a AL 22/06 R – entschieden, dass die Bundesagentur den Antrag des Herrn A auf Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung nicht schon deswegen ablehnen durfte, weil dieser den erforderlichen Antrag nicht vor Aufnahme der geringer entlohnten Beschäftigung gestellt hatte. Richtig ist zwar, dass Leistungen der Arbeitsförderung grundsätzlich vor dem Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt werden müssen. Von dieser Voraussetzung kann jedoch zur Vermeidung unbilliger Härte abgesehen werden.
Das Gericht stellte aber klar, dass vom Vorliegen einer unbilligen Härte hier auszugehen ist, weil Herr A bei seiner Arbeitslosmeldung über die Möglichkeit, Leistungen der Entgeltsicherung in Anspruch nehmen zu können, hätte informiert werden müssen.
Diese Pflicht zur Information ergibt sich schon aus dem vom Gesetzgeber mit der Neuregelung zur Entgeltsicherung in § 421j SGB III verfolgten Ziel, ältere Arbeitnehmer zu motivieren, sich auch für solche Tätigkeiten zu interessieren, die geringer vergütet werden als die zuletzt ausgeübte, um hierdurch Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer von Arbeitslosigkeit zu verkürzen.
Das hatte die Bundesagentur aber unterlassen.
Ob und in welcher Höhe nun Herrn A tatsächlich Leistungen zustehen, konnte das Bundssozialgeicht indes nicht festschreiben. Hier fehlte es an tatrichterlichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Deswegen wurde das Verfahren an das Landessozialgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Az.: B 7a AL 22/06 R A. ./. Bundesagentur für Arbeit
1 Antwort zu „Bundesagentur für Arbeit verliert vor dem Bundessozialgericht wegen unterlassener Beratung“