Archiv für 13. Februar 2007

13
Feb
07

Bundesagentur für Arbeit verliert vor dem Bundessozialgericht wegen unterlassener Beratung

Herr A musste sich am 13. Februar 2003 arbeitslos melden. Er stand zu diesem Zeitpunkt im 54. Lebensjahr. Er beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.

Bereits zum 01.03.2003 nahm er nun eine geringer entlohnte Beschäftigung auf. Erst später erfuhr er von der Möglichkeit, dass er Entgeltsicherungsleistungen in Anspruch hätte nehmen können.

Die Rechtslage hierzu ist folgende:

Übernimmt der von Arbeitslosigkeit bedrohte oder bereits arbeitslose ältere Arbeitnehmer zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung, die schlechter bezahlt wird als die bisherige, so zahlt die Bundesagentur einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und einen zusätzlichen Beitrag zur Rentenversicherung.

Geregelt ist das Ganze im § 421j SGB III. Demzufolge haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung.

Hierzu müssen sie folgende Voraussetzungen mitbringen:

Der Anspruch besteht, wenn sie
1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder (etwa wenn sie noch kein Arbeitslosengeld beantragt haben) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten,
2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht.

Am 14. Oktober 2003 nun beantragte Herr A diese Leistungen bei der zuständigen Bundesagentur. Diese lehnte den Antrag aber ab, weil dieser erst nach Beginn der neuen Beschäftigung gestellt worden sei. Zudem sei das neue Beschäftigungsverhältnis nicht durch die Beklagte vermittelt worden.

Herr A meinte nun, das könne nicht angehen. Er beruft sich deshalb auf eine unbillige Härte, da er zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit nicht auf die entsprechende gesetzliche Regelung hingewiesen worden sei. Er wurde auch nicht in diese Richtung beraten.

Der 7a. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Februar 2007 – B 7a AL 22/06 R – entschieden, dass die Bundesagentur den Antrag des Herrn A auf Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung nicht schon deswegen ablehnen durfte, weil dieser den erforderlichen Antrag nicht vor Aufnahme der geringer entlohnten Beschäftigung gestellt hatte. Richtig ist zwar, dass Leistungen der Arbeitsförderung grundsätzlich vor dem Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt werden müssen. Von dieser Voraussetzung kann jedoch zur Vermeidung unbilliger Härte abgesehen werden.

Das Gericht stellte aber klar, dass vom Vorliegen einer unbilligen Härte hier auszugehen ist, weil Herr A bei seiner Arbeitslosmeldung über die Möglichkeit, Leistungen der Entgeltsicherung in Anspruch nehmen zu können, hätte informiert werden müssen.

Diese Pflicht zur Information ergibt sich schon aus dem vom Gesetzgeber mit der Neuregelung zur Entgeltsicherung in § 421j SGB III verfolgten Ziel, ältere Arbeitnehmer zu motivieren, sich auch für solche Tätigkeiten zu interessieren, die geringer vergütet werden als die zuletzt ausgeübte, um hierdurch Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer von Arbeitslosigkeit zu verkürzen.

Das hatte die Bundesagentur aber unterlassen.

Ob und in welcher Höhe nun Herrn A tatsächlich Leistungen zustehen, konnte das Bundssozialgeicht indes nicht festschreiben. Hier fehlte es an tatrichterlichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Deswegen wurde das Verfahren an das Landessozialgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Az.: B 7a AL 22/06 R A. ./. Bundesagentur für Arbeit

13
Feb
07

Bundessozialgericht zur Kindergeldanrechnung

Frau A wird jetzt 25 Jahre alt. Sie ist schwer pflegebedürftig Nach der gesetzlichen Definition bedeutet das, dass sie gemäß der Pflegestufe II einen Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mindestens 120 Minuten täglich hat. Sie ist voll erwerbsgemindert.

Sie lebt bei ihren Eltern im Einfamilienhaus des Vaters. Die Eltern betreuen sie auch. Für ihr Zimmer bezahlt sie Miete an ihren Vater. Die Mutter erhält das staatliche Kindergeld in Höhe von EUR 154,00 monatlich.

Bis einschließlich Dezember 2004 bezog Frau A Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GsiG). Nach dem 01 Januar 2005 erhielzt sie Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, also Sozialhilfe.

Der hierfür zuständige Landkreis rechnete bei der Berechnung der Leistungen das Kindergeld als Einkommen an.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte jetzt in allen Instanzen Erfolg.

Hierzu muss zunächst das System der Kindergeldleistung betrachtet werden:

§ 62 des Einkommensteuergesetzes sagt uns, wer als Anspruchsberechtigte in Frage kommt:
„(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer …“ – wobei die übrigen Voraussetzungen hier nicht weiter interessieren, es geht um den Wohnsitz im Inland oder aber um die Streuerpflicht. Dies hat damit zu tun, dass das Kindergeld steuerrechtlich ausgestaltet ist – also keine staatliche Alimentation sui generis darstellt.

§ 63 wiederum verweist unter anderem auf § 32 EStG. Hier finden wir schließlich in Absatz (4) die Regelungen, dass ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt wird , wenn es unter anderem dann

„3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.“

So ist der Fall hier. Bezugsberechtigt ist daher die Mutter. Bei ihr ist das Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen.

Nun gibt es noch die Vorschrift des § 74 EStG. Demnach kann in Ausnahmefällen das Kindergeld auch direkt an das Kind bezahlt werden.

„§ 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
(1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“

Hierfür müssten aber die besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Tatrichterlich wurde aber festgestellt, dass diese Voraussetzungen gerade nicht gegeben sind.

Die Unterhaltsansprüche der Frau A gegen ihre Eltern mussten bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen unberücksichtigt bleiben. Dies ergibt sich aus dem Gesetz. Deswegen sind die Eltern nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet, soweit Frau A Grundsicherungsleistungen beanspruchen kann.

Nun gibt es ja Mittel, die Frau A selbst zum Familienhaushalt beisteuert. Man könnte nun auf die Idee kommen, dass wenn die Eltern ihr dann in diesem Umfang ihren Lebensunterhalt bestreiten, es sich um die Zuwendung eines geldwerten Vorteils handeln könnte. Dieser müsste dann als Einkommen berücksichtigt werden.

Dem hat das Gericht aber eine klare Absage erteilt. Es hat darüber hinaus klargestellt, dass die Eltern, wenn sie darüber hinaus noch Naturalleistungen erbringen, gerade nicht den Grundsicherungsbedarf decken.

Um diesen ging es aber über alle Instanzen.

Im Ergebnis hat der 9b. Senat des Bundessozialgerichts am 8. Februar 2007 die Urteile der Vorinstanz bestätigt, wonach die Kürzung der Grundsicherungsleistungen um das Kindergeld in Höhe von EUR 154,00 der Frau A rechtswidrig ist.

Az.: B 9b SO 6/06 R
Az.: B 9b SO 5/06 R

13
Feb
07

Bundessozialgericht: Leistungen dürfen nicht allein deshalb versagt werden, weil die Berechtigten nicht „freiwillig ausreisen.“

Herr A und sein minderjähriger Sohn S sind 1996 aus dem Kosovo nach Deutschland eingereist. Seither werden sie von der Ausländerbehörde geduldet. Sie könnten aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht in ihr Heimatland zurückkehren – ziehen es aber vor, hier zu bleiben. Sie sind Angehörige der Aschkali. Diese Volksgruppe ist eine ethnische Minderheit im Kosovo und im engeren Serbien, in Albanien, in Bulgarien und in Mazedonien. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass sich viele Aschkali im Kosovokrieg zunächst auf die Seite der Serben geschlagen haben sollen und sie nun ihrerseits Verfolgungen von den Kosovaren befürchten müssen, sind auch die Rückführungen von Angehörigen dieser Volksgruppe derzeit ausgesetzt. Gleichwohl steht ihnen die freiwillige Rückkehr nach Serbien einschließlich des unter UN-Verwaltung stehenden Kosovo oder Montenegro offen.

Der für die Familie A zuständige Landkreis versagte nun Leistungen mit der Begründung, sie würden dem Herrn A und seinem Sohn deswegen nicht zustehen, weil die beiden sich weigerten, „freiwillig auszureisen“ – und das sei rechtsmissbräuchlich.

Die Rechtslage hierzu ist folgende :

Asylbewerber und andere Ausländer mit wenig verfestigtem Aufenthaltsrecht erhalten nach ihrer Ankunft in Deutschland bei Bedürftigkeit für ihren Lebensunterhalt zunächst nur „Grundleistungen“ nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Diese Leistungen liegen weit unter Sozialhilfeniveau. Als Beispiel seien hier die Zahlen für einen Haushaltsvorstand genannt: Das AsylbLG billigt ihm einen monatlichen Betrag von EUR 224,97 zu, anstatt EUR 345,00 .

Nach dreijährigem Leistungsbezug werden so genannte „Analogieleistungen“ gewährt. Der Hintergrund ist der, dass aufgrund des langen Aufenthaltes sich die Erkenntnis durchsetzt, dass es gerechtfertigt wäre, diese Menschen wie Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII zu behandeln. Um den gesetzgeberischen Willen zu dokumentieren, dass Gleichbehandlung nicht gewollt ist, werden so genannte „Analogieleistungen“ gewährt.

Voraussetzung für den Bezug dieser Analogleistungen ist, dass der Bezieher die Dauer seines Aufenthaltes nicht selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat.

Hier sah nun der beklagte Landkreis eine Möglichkeit zum Eingreifen, war nicht die Weigerung, freiwillig auszureisen, der rechtsmissbräuchlichen Verlängerung des Aufenthaltes gleichzusetzen.

Sowohl das Sozialgericht wie auch das Landessozialgericht vermochten der Argumentation des Landkreises nicht folgen.

Gestatte es doch die ausländerrechtliche Duldung, sich vorübergehend in Deutschland aufzuhalten. Daran ändere auch die ansonsten bestehende Ausreisepflicht nicht. Allein die Nutzung dieser Rechtsposition sei deshalb nicht missbräuchlich – mit der Folge, dass die Analogleistungen zu gewähren seien.

Dem ist der 9b. Senat das Bundessozialgerichts nicht gefolgt. Nach seiner Entscheidung kommt es auf die Beantwortung der Frage an, weshalb im konkreten Einzelfall die Ausreise unterbliebe.

Nur ein wichtiger Grund – und eben nicht nur die Ausnutzung einer bestehenden Rechtsposition – schließt daher die Annahme von Rechtsmissbrauch aus.

Die Feststellung eines solchen wichtigen Grundes, der durchaus auch in der Integration nach langem Aufenthalt in Deutschland gesehen werden kann, obliegt der Tatsacheninstanz.

Aus diesem Grunde hat das Bundessozialgericht das Verfahren an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Az.: B 9b AY 1/06 R




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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