Archiv für 10. Februar 2007

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BGH hatte zu entscheiden: www.ihrwunschname.de wenn der Domaininhaber nur der Vetreter ist.

Die Rechtsprechung zu Domains wurde um eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofes bereichert.

Spätestens seit dem Urteil zu shell.de war klar, dass das Namensrecht in diesem Zusammenhang sehr stringent gehandhabt wird.

Als gesicherte Rechtsprechung gilt, dass es grundsätzlich schon ein Verstoß gegen das Namensrecht darstellt, wenn die Registrierung eines fremden Namens als Domainname erfolgt. Dieser unbefugte Namensgebrauch kann von jedem Namensträger untersagt werden lassen. Es liegt hier eine so genannte Namensanmaßung vor.

Außederem gilt im Domainrecht das so genannte Prioritätsprinzip. Dieses besagt, dass die Domain dann demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich reserviert hat, wenn beide die gleichen Rechte am Namen haben.

Im Fall, den der BGH jetzt entscheiden musste, wollte Herr G eine Domain auf sich anmelden lassen. Als www.ihr-wunschname.de hatte er sich – wie so viele – seinen Familiennamen ausgesucht.

Er bekam diese Domain aber nicht. Diese Domain war schon von einem Herrn B belegt worden. Bei der DENIC e. G. ist als Inhaber der Domain der Herr B registriert worden.B heisst nicht G, dachte sich Herr G – und verlangte von Herrn B die Freigabe der Domain. Er machte seine Namensrechte geltend. Auf der unter dem Familiennamen.de erreichbaren Internetseite erscheint der Auftritt eines Optiker-Unternehmens. Diese ist die G-GmbH. Diese hatte Herrn B im Jahre 1999 beauftragt, die Domain zu reservieren und für sie eine Homepage zu erstellen. Unter der streitbefangenen Adresse ist seither – mit einer kurzen Unterbrechung im Jahre 2001 – der Internetauftritt der Firma G-Optik zu betrachten. Geschäftsführerin ist eine Frau E.

Herr B gab die Domain nicht frei – und so kam es zum Prozess. In erster Instanz wurde die Klage des Herrn G abgewiesen. Das Landgericht führte aus, dass die Domain von der G-GmbH, letztlich also einem Namensträger genutzt werde.

Herr G ging daraufhin in Berufung. Das Oberlandesgericht gab ihm Recht: Das Namensrecht sei stärker, deswegen dürfe Herr B nicht den Namen G für sich reservieren lassen, auch wenn er hierzu von einem Namensträger beauftragt worden sei.

Hiergegen ging nun Herr B in Revision.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass auch eine Domain auf den Namen eines Vertreters reserviert werden kann.

Das Gericht hat entsprechend der bisherigen Rechtsprechung die Priorität geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass, wenn die G-GmbH selbst die Domain für sich registriert hätte, ihr der Vorrang vor Herrn G zugestanden hätte.

Fraglich war nun, ob dann etwas anderes gilt, wenn der Namensträger, der für sich die Priorität beanspruchen könnte, sich nun eines Dritten bedient hat, und diesem auch das Recht eingeräumt hat, die Domain für sich zu registrieren. Es war also zu prüfen, ob die G-GmbH berechtigterweise über die ihr zustehenden Namensrechte in dem Umfange verfügen durfte.

Das Gericht hat nun in Forderntwicklung der bisherigen Rechtsprechung zunächst daran festgehalten, dass die anderen Namensträger grundsätzlich aber zuverlässig und einfach überprüfen können müssen, ob eine derartige Auftragsreservierung vorliegt. Das ist dem Gericht zufolge insbesondere dann der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint.

Es sind aber auch andere Möglichkeiten denkbar, wie die Auftragsregistrierung gegenüber anderen Namensträgern in prioritätsbegründender Weise dokumentiert werden kann.

Dabei ist nicht entscheidend, ob zwischen der Grundke Optik und dem Beklagten ausdrücklich vereinbart war, dass die Registrierung auf den Namen des Beklagten erfolgt. Für die Priorität der Registrierung des Domainnamens kommt es auf Einzelheiten des Auftragsverhältnisses nicht an, wenn es tatsächlich bestand und etwa durch Freischaltung einer Homepage des Namensträgers nach außen dokumentiert worden ist.

Für die Priorität der Registrierung des Domainnamens kommt es auf Einzelheiten des Auftragsverhältnisses nicht an.

Damit stellt das Gericht deutlich klar, dass das Innenverhältnis zwischen Auftragnehmer und beauftragendem Namensträger für die anderen Namensträger nicht von Belang ist.

Wichtig ist nur, dass ein solches Schuldverhältnis tatsächlich bestand

Darüber hinaus verlangt das Gericht eine Dokumentation nach außen. Es ist also so etwas wie ein Publizitätsprinzip im Namensrecht gefordert. Hierfür reicht es dann aus, wenn dieses durch Freischaltung einer Homepage des Namensträgers nach außen dokumentiert worden ist.

Urteil vom 8. Februar 2007 – I ZR 59/04

LG Hannover – Urteil vom 18.11.2003 – 18 O 300/02 ./. OLG Celle- Urteil vom 8.4.2004 – 13 U 213/03




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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