Herrn A hatte es böse erwischt: Er hatte einen Beruf erlernt und ausgeübt, der jährlich tausende von Touristen an die deutschen Küsten zieht. Zunächst war er Fischwirt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei. Hier erwarb er den Meisterbrief und das Kapitänspatent.
In diesem Beruf war er als Krabbenfischer tätig. Dann erlitt er im September 1995 einen Bandscheibenvorfall. Die Folge hieraus war eine hundertprozentige Berufsunfähigkeit.
Gut, wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat, dachte sich Herr A. Schließlich ist diese Versicherung ja für den Fall abgeschlossen worden, der besser nie eingetreten wäre. Jetzt war es aber so, dass er als Meister des Fischereiwirtsberufes mit Kapitänspatent nicht mehr zur See fahren und Krabben fischen konnte.
Bei der Versicherungsgesellschaft B hatte er gleich mehrere Zusatzversicherungen abgeschlossen. Hieraus stand ihm nun eine Rente von knapp EUR 16.000,00 jährlich zu.
Herr A wollte nun nicht gänzlich untätig bleiben und so absolvierte er ab dem 1 Juli 1997 – also gut 1 ½ Jahre nach dem Bandscheibenvorfall bis zum 31. Juli 1999 erfolgreich eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann.
Krabben konnte er zwar keine mehr fischen, aber immerhin im elterlichen Betrieb nun Fische verkaufen.
Die Versicherungsgesellschaft wurde hellhörig: Da bekommt jemand Berufsunfähigkeitsrente, lernt einen neuen Beruf und wird in dem aller Voraussicht nach vollschichtig erwerbstätig sein können. Das sei wohl nicht einzusehen.
Und so legte sie Herrn A bald nach Ausbildungsbeginn eine Vereinbarung vor, die dieser unterzeichnen sollte:
Da stand ungefähr drin, dass die Gesellschaft ihre Entscheidung über das Vorliegen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit bis ans Ende der Ausbildung vertage. Während der Ausbildungszeit wurde die Rente kulanzhalber erbracht.
Darüber hinaus behielt es sich die Gesellschaft vor, nach dem Ende der Berufsausbildung das Vorliegen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung der neu erworbenen beruflichen Kenntnisse und der dann vorliegenden gesundheitlichen Befunde erneut zu prüfen.
Im Klartext bedeutete das, dass dann die Berufsunfähigkeit für den neu erlernten Beruf dann dafür den Ausschlag geben sollte, ob die Versicherung zahlen muss oder nicht.
Herr A hat dann im November 1997 unterschrieben.
Die Gesellschaft prüfte – und kam zu dem Ergebnis, dass sie nicht mehr leisten müsse. Ab dem 01. Januar 2000 stellte sie dann ihre Leistungen ein.
Herr A sagte sich, so haben wir aber nicht gewettet, und verklagte die Gesellschaft. Beim Landgericht hatte er auch im Wesentlichen Erfolg. In der zweiten Instanz meinte aber das Oberlandesgericht : Ausgemacht ist ausgemacht – und wies die Klage ab.
Daraufhin blieb Herrn A noch die Revision zum BGH.
Er hielt die Vereinbarung für unwirksam – und wenn sie schon nicht unwirksam sein sollte, dann sollte die Versicherung sich auch nicht darauf berufen dürfen.
Das sind jetzt zwei verschiedene Paar Stiefel:
Wenn der Vertrag unwirksam ist, dann ist es so, als wäre er nie geschlossen worden. Was da drin steht – gilt nicht. Fertig. Das heißt, der ursprüngliche Zustand ist wieder hergestellt – und die Versicherung muss zahlen.
Nun gibt es ein Stichwort, und das nennt sich Rechtssicherheit. Die Rechtssicherheit verlangt, dass das, was ausgemacht ist, auch eingehalten wird. Schließlich sind bei so einem Vertrag meistens zwei Parteien berechtigt und verpflichtet. Synallagma nennt der Jurist solche gegenseitigen Verträge. Das Prinzip kannten schon die alten Römer. Dort hieß es „do ut des“ Ich gebe, damit du gibst. Und im Interesse der Rechtssicherheit sind die Hürden für die Unwirksamkeit recht hoch. Da müsste die Vereinbarung schon sittenwidrig gewesen sein oder aber gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.
Nun konnte auch der BGH eine Unwirksamkeit der Vereinbarung nicht erkennen. Pacta sunt servanda – sagten die alten Römer, was nichts anderes heisst, dass Verträge eingehalten werden können.
Aber da gibt es im BGB noch den § 242. Der hat folgenden Wortlaut:
„§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“
Wenn man diesen Paragrafen so liest, könnte man sagen, da steht ja gar nichts besonderes drin. Dem ist aber nicht so. Was hier in so unscheinbarem Gewande daherkommt, kann Sprengstoff sein. Darin stecken nicht nur über 2000 Jahre Rechtsgeschichte und Dogmatik, unzählige rechtswissenschaftliche Werke haben sich mit „Treu und Glauben“ beschäftigt.
Und hierzu gehört auch die auf den ersten Blick unverständliche Rechtsfolge, die da sagt: Eigentlich ist der Vetrag in der Welt, was du da aber ausgemacht hast, darauf darfst du dich nicht berufen, weil das gegen Treu und Glauben verstößt.
So erging es auch der beklagten Versicherungsgesellschaft. Der BGH hat hierzu ausgeführt:
Nach den Versicherungsbedingungen konnte der in seinem bisherigen Beruf als Krabbenfischer berufsunfähig gewordene Herr A zwar ohne Schwierigkeiten und ohne neue Vereinbarung auf einen nach Qualifikation und Lebensstellung gleichwertigen Beruf verwiesen werden.
Eine solche hatte er auch nicht. Er war Fischereiwirt – und hatte sich in diesem Beruf mit Meisterprüfung und Kapitänspatent fortgebildet. Das konnte er nun nicht mehr tun. Den Beruf des Einzelhandelskaufmanns hat er erst später erlernt.
Die Versicherungsgesellschaft hatte deshalb nicht das Recht, Herrn A später auf die neu erworbenen beruflichen Fähigkeiten als Einzelhandelskaufmann zu verweisen. Sie hätte deshalb aus dem Versicherungsvertrag ihre Pflicht zur Zahlung der Rente und der Beitragsfreiheit unbefristet ohne Wenn und Aber anerkennen müssen. Nur bei einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers hätte sie gemäß den ursprünglichen Vertragsbedingen freikommen können.
Statt dessen hat die Versicherungsgesellschaft das Versprechen geleistet, befristet Kulanzleistungen zu erbringen. Kulanzleistungen hören sich im ersten Moment immer gut an. Als Gegenleistung – do ut des – wollte sie aber sich eine Verweisungsmöglichkeit auf den neu erlernten Beruf verschaffen – mit dem Ziel, dass sie keine Leistungen mehr erbringen müsse. Diese war aber nach dem Versicherungsvertrag ausgeschlossen. Herrn A hatte sie die mit der Vereinbarung verbundene gravierende Einschränkung seiner Rechtsposition nicht offenbart.
Der BGH hat daraus geschlossen, sie habe „damit den Versuch unternommen, unter Ausnutzung ihrer überlegenen Sach- und Rechtskenntnisse die vertragliche Rechtsposition des Klägers in schwerwiegender Weise zu verschlechtern.“
Das verstoße gegen Treu und Glauben. Ein Versicherer, der sich auf eine solche Vereinbarung berufe, handelt rechtsmissbräuchlich.
Daher ist es der Gesellschaft verwehrt, sich auf die Vereinbarung zu berufen. Sie muss nun Herrn A seine Rente unter Freistellung der Beiträge bezahlen.
Urteil vom 7. Februar 2007 – IV ZR 244/03
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – Urteil vom 2. Oktober 2003 16 U 29/03
LG Kiel – Urteil vom 17. Januar 2003 4 O 335/00
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