Archiv für 9. Februar 2007

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Bundesgerichtshof erleichtert die Durchsetzung des Pfändungsschutzes für Sozialleistungsempfänger

Bundesgerichtshof erleichtert die Durchsetzung des Pfändungsschutzes für Sozialleistungsempfänger

Herr A hatte Schulden. Seine Gläubigerin hatte einen Schuldtitel in der Hand. Nachdem Herr A nicht freiwillig zahlen konnte, ging sie den üblichen Weg: Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser betraf das Bankkonto des Herrn A.

Herr A bezog nun Leistungen nach dem SGB II, also Hartz IV. Diese Zahlungen in Höhe von EUR 742,50 gingen auf dem nunmehr gepfändeten Konto ein.

Nun ist es ja so, dass nicht alles und jedes weggepfändt werden kann. Auch dem Schuldner muss ein Existenzminimum bleiben. Deswegen hat der Gesetzgeber in § 850c ZPO die Pfändungsfreigrenzen geschaffen. Dies betrifft ausdrücklich nur Arbeitseinkommen. So ist der Wortlaut des Gesetzes.

Nun könnte man ja auf die Idee kommen, dass Sozialleistungen grundsätzlich pfändungsfrei sein sollten. Schließlich handelt es sich ja um Leistungen der Allgemeinheit zur Unterstützung in einer Notsituation – und diese Steuergelder sollen nicht einem Gläubiger des Empfängers zufließen können. Andererseits ist auch nicht einsichtig, warum die Gläubiger eines Hilfeempfängers schlechter gestellt werden sollten als die eines werktätigen Menschen. Folglich bleibt die Verpflichtung, eine Gleichstellung zu erreichen.

§ 54 SGB I bestimmt unter der Überschrift „Pfändung“:

„(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge,
2.Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Erziehungsgeldes nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes sind,
3.Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) 1Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. 2Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. 2Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.“

Um hier die Sozialleistungen nun dem Arbeitseinkommen gleichzustellen, hat der Gesetzgeber in § 54 Absatz 4 SGB I festgehalten, dass laufende Sozialleistungen wie Arbeitseinkommen pfändbar sind.

Damit sind wir schon ein ganzes Stück der Problematik näher gekommen.

Zunächst bedarf aber der § 55 im SGB I einer näheren Betrachtung:

§ 55 regelt die Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld:

„(1) 1Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. 2Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfaßt.

(2) 1Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der sieben Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem Geldinstitut sonst bekannt ist, daß das Guthaben von der Pfändung nicht erfaßt ist. 2Soweit das Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.

(3) 1Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der sieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. 2Das gilt auch für eine Hinterlegung.

(4) Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.“

Das bedeutet im Klartext, die ersten 7 Tage ist die Gutschrift geschützt. Was danach noch da ist, ist gepfändet und damit weg – wenn der Schuldner nicht eine davon abweichende gerichtliche Entscheidung erwirken konnte. Die braucht er, um nachweisen zu können, dass das Restguthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Das steht so im Absatz 2.

Dies gilt nun unabhängig davon, ob die Höhe der Sozialleistungen überhaupt die Pfändungsfreigrenze des § 850c erreicht und der Betrag daher eigentlich nach Absatz 4 unpfändbar wäre.
Der Schuldner stand nun vor dem Problem, wie er eine solche gerichtliche Entscheidung bekommen sollte. Die Zivilprozessordnung – in ihr ist die Zwangsvollstreckung geregelt – kennt eine Menge Rechtsbehelfe im Vollstreckungsrecht.

Für das Arbeitseinkommen hat der Gesetzgeber den § 850k in die ZPO geschrieben:

„§ 850k Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen
(1) Werden wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b bezeichneten Art auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht.

(2) 1Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Guthabens für den Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten zu erfüllen oder die dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu befriedigen. 2Der vorab freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach Absatz 1 zu belassen ist. 3Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, dass wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b bezeichneten Art auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. 4Die Anhörung des Gläubigers unterbleibt, wenn der damit verbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten ist.

(3) Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.“

Das ist nun etwas anders, als was im SGB geregelt ist. Hier kann der Arbeitnehmer mit einer gerichtlichen Entscheidung sein Konto wenigstens bis zur Pfändungsfreigrenze vor dem Zugriff des Gläubigers schützen. Es hat ihm die Möglichkeit eröffnet, auf seinen Antrag hin schon von vornherein und mit Wirkung für die gesamte Dauer der Pfändung den jeweils durch die wiederkehrenden Zahlungen von Arbeitsentgelt auf das Konto gelangenden Betrag im Umfang der Pfändungsfreigrenzen durch Entscheidung des Vollstreckungsgerichts freizustellen.

Auf diese Möglichkeit kann sich unser Schuldner nicht berufen. Die Sozialleistungen sind zwar dem Arbeitseinkommen gleichgestellt. So weit geht nun aber die Gleichstellung nicht.

Ein möglicher Rechtsbehelf, der zum Erfolg führen kann ist die so genannte Erinnerung, geregelt in § 766 ZPO:

„Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung

(1) 1Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. 2Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.“

Bisher wurde verbreitet die Meinung vertreten, nach Ablauf der 7 – Tage – Frist könne der Schuldner die Freigabe des unpfändbaren Restguthabens nur mit diesem Rechtsbehelf geltend machen.

Hieraus folgt aber zwingend, dass dies nur auf die jeweils aktuelle monatliche Überweisung der Sozialleistung möglich ist.

Die Folge für den Schuldner, entweder das Konto abräumen und alles mit Bargeschäften tätigen – oder aber Monat für Monat beim Gericht eine erneute Erinnerung anbringen.

Der BGH hat nun in seinem Beschluß festgestellt, dass ein derartiges Verfahren, das dazu zwingt, die Unpfändbarkeit des Restguthabens Monat für Monat mit einem Rechtsbehelf geltend zu machen, den Sozialleistungsempfänger in erheblichem Maße daran hindert, mit dem ihm pfändungsfrei zustehenden Kontoguthaben am heute üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen. Dies könne nicht hingenommen werden.

Der Bundesgerichtshof hat nun die Regelung des § 850k ZPO entsprechend auch auf die Fälle angewandt, in denen wiederkehrende Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld II auf das gepfändete Konto des Schuldners überwiesen werden.

Weil es in direkter Anwendung eben nicht ging, bleibt nur die Analogie. Hier hat das Gericht eine planwidrige Gesetzeslücke gesehen und diese mit der analogen Anwendung geschlossen.

Das Landgericht hatte dies schon ebenso gesehen gehabt. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin war daher erfolglos geblieben.

Im Ergebnis hat das Gericht die Stellung desjenigen Schuldners, der Empfänger staatlicher Transferleistungen ist, verbessert.

Beschluss vom 20. Dezember 2006 – VII ZB 56/06

AG Darmstadt – 63 M 30893/06

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BGH: Treu und Glauben bei der Berufsunfähigkeit

Herrn A hatte es böse erwischt: Er hatte einen Beruf erlernt und ausgeübt, der jährlich tausende von Touristen an die deutschen Küsten zieht. Zunächst war er Fischwirt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei. Hier erwarb er den Meisterbrief und das Kapitänspatent.

In diesem Beruf war er als Krabbenfischer tätig. Dann erlitt er im September 1995 einen Bandscheibenvorfall. Die Folge hieraus war eine hundertprozentige Berufsunfähigkeit.

Gut, wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat, dachte sich Herr A. Schließlich ist diese Versicherung ja für den Fall abgeschlossen worden, der besser nie eingetreten wäre. Jetzt war es aber so, dass er als Meister des Fischereiwirtsberufes mit Kapitänspatent nicht mehr zur See fahren und Krabben fischen konnte.

Bei der Versicherungsgesellschaft B hatte er gleich mehrere Zusatzversicherungen abgeschlossen. Hieraus stand ihm nun eine Rente von knapp EUR 16.000,00 jährlich zu.

Herr A wollte nun nicht gänzlich untätig bleiben und so absolvierte er ab dem 1 Juli 1997 – also gut 1 ½ Jahre nach dem Bandscheibenvorfall bis zum 31. Juli 1999 erfolgreich eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann.

Krabben konnte er zwar keine mehr fischen, aber immerhin im elterlichen Betrieb nun Fische verkaufen.

Die Versicherungsgesellschaft wurde hellhörig: Da bekommt jemand Berufsunfähigkeitsrente, lernt einen neuen Beruf und wird in dem aller Voraussicht nach vollschichtig erwerbstätig sein können. Das sei wohl nicht einzusehen.

Und so legte sie Herrn A bald nach Ausbildungsbeginn eine Vereinbarung vor, die dieser unterzeichnen sollte:

Da stand ungefähr drin, dass die Gesellschaft ihre Entscheidung über das Vorliegen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit bis ans Ende der Ausbildung vertage. Während der Ausbildungszeit wurde die Rente kulanzhalber erbracht.

Darüber hinaus behielt es sich die Gesellschaft vor, nach dem Ende der Berufsausbildung das Vorliegen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung der neu erworbenen beruflichen Kenntnisse und der dann vorliegenden gesundheitlichen Befunde erneut zu prüfen.

Im Klartext bedeutete das, dass dann die Berufsunfähigkeit für den neu erlernten Beruf dann dafür den Ausschlag geben sollte, ob die Versicherung zahlen muss oder nicht.

Herr A hat dann im November 1997 unterschrieben.

Die Gesellschaft prüfte – und kam zu dem Ergebnis, dass sie nicht mehr leisten müsse. Ab dem 01. Januar 2000 stellte sie dann ihre Leistungen ein.

Herr A sagte sich, so haben wir aber nicht gewettet, und verklagte die Gesellschaft. Beim Landgericht hatte er auch im Wesentlichen Erfolg. In der zweiten Instanz meinte aber das Oberlandesgericht : Ausgemacht ist ausgemacht – und wies die Klage ab.

Daraufhin blieb Herrn A noch die Revision zum BGH.

Er hielt die Vereinbarung für unwirksam – und wenn sie schon nicht unwirksam sein sollte, dann sollte die Versicherung sich auch nicht darauf berufen dürfen.

Das sind jetzt zwei verschiedene Paar Stiefel:

Wenn der Vertrag unwirksam ist, dann ist es so, als wäre er nie geschlossen worden. Was da drin steht – gilt nicht. Fertig. Das heißt, der ursprüngliche Zustand ist wieder hergestellt – und die Versicherung muss zahlen.

Nun gibt es ein Stichwort, und das nennt sich Rechtssicherheit. Die Rechtssicherheit verlangt, dass das, was ausgemacht ist, auch eingehalten wird. Schließlich sind bei so einem Vertrag meistens zwei Parteien berechtigt und verpflichtet. Synallagma nennt der Jurist solche gegenseitigen Verträge. Das Prinzip kannten schon die alten Römer. Dort hieß es „do ut des“ Ich gebe, damit du gibst. Und im Interesse der Rechtssicherheit sind die Hürden für die Unwirksamkeit recht hoch. Da müsste die Vereinbarung schon sittenwidrig gewesen sein oder aber gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.

Nun konnte auch der BGH eine Unwirksamkeit der Vereinbarung nicht erkennen. Pacta sunt servanda – sagten die alten Römer, was nichts anderes heisst, dass Verträge eingehalten werden können.

Aber da gibt es im BGB noch den § 242. Der hat folgenden Wortlaut:

„§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“

Wenn man diesen Paragrafen so liest, könnte man sagen, da steht ja gar nichts besonderes drin. Dem ist aber nicht so. Was hier in so unscheinbarem Gewande daherkommt, kann Sprengstoff sein. Darin stecken nicht nur über 2000 Jahre Rechtsgeschichte und Dogmatik, unzählige rechtswissenschaftliche Werke haben sich mit „Treu und Glauben“ beschäftigt.

Und hierzu gehört auch die auf den ersten Blick unverständliche Rechtsfolge, die da sagt: Eigentlich ist der Vetrag in der Welt, was du da aber ausgemacht hast, darauf darfst du dich nicht berufen, weil das gegen Treu und Glauben verstößt.

So erging es auch der beklagten Versicherungsgesellschaft. Der BGH hat hierzu ausgeführt:

Nach den Versicherungsbedingungen konnte der in seinem bisherigen Beruf als Krabbenfischer berufsunfähig gewordene Herr A zwar ohne Schwierigkeiten und ohne neue Vereinbarung auf einen nach Qualifikation und Lebensstellung gleichwertigen Beruf verwiesen werden.

Eine solche hatte er auch nicht. Er war Fischereiwirt – und hatte sich in diesem Beruf mit Meisterprüfung und Kapitänspatent fortgebildet. Das konnte er nun nicht mehr tun. Den Beruf des Einzelhandelskaufmanns hat er erst später erlernt.

Die Versicherungsgesellschaft hatte deshalb nicht das Recht, Herrn A später auf die neu erworbenen beruflichen Fähigkeiten als Einzelhandelskaufmann zu verweisen. Sie hätte deshalb aus dem Versicherungsvertrag ihre Pflicht zur Zahlung der Rente und der Beitragsfreiheit unbefristet ohne Wenn und Aber anerkennen müssen. Nur bei einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers hätte sie gemäß den ursprünglichen Vertragsbedingen freikommen können.

Statt dessen hat die Versicherungsgesellschaft das Versprechen geleistet, befristet Kulanzleistungen zu erbringen. Kulanzleistungen hören sich im ersten Moment immer gut an. Als Gegenleistung – do ut des – wollte sie aber sich eine Verweisungsmöglichkeit auf den neu erlernten Beruf verschaffen – mit dem Ziel, dass sie keine Leistungen mehr erbringen müsse. Diese war aber nach dem Versicherungsvertrag ausgeschlossen. Herrn A hatte sie die mit der Vereinbarung verbundene gravierende Einschränkung seiner Rechtsposition nicht offenbart.

Der BGH hat daraus geschlossen, sie habe „damit den Versuch unternommen, unter Ausnutzung ihrer überlegenen Sach- und Rechtskenntnisse die vertragliche Rechtsposition des Klägers in schwerwiegender Weise zu verschlechtern.“

Das verstoße gegen Treu und Glauben. Ein Versicherer, der sich auf eine solche Vereinbarung berufe, handelt rechtsmissbräuchlich.

Daher ist es der Gesellschaft verwehrt, sich auf die Vereinbarung zu berufen. Sie muss nun Herrn A seine Rente unter Freistellung der Beiträge bezahlen.

Urteil vom 7. Februar 2007 – IV ZR 244/03

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – Urteil vom 2. Oktober 2003 16 U 29/03
LG Kiel – Urteil vom 17. Januar 2003 4 O 335/00




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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