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Das Bundesverfassungsgericht und die Jagd (4)

Im letzten Beitrag hatten wir uns damit beschäftigt, ob durch die gesetzgeberische Ausgestaltung des Jagdausübungsrechtes eine Verletzung des in Artikel 14 Grundgesetz garantierten Eigentums vorliegt.

Wir hatten uns das Schrankensystem näher betrachtet. Hieraus lässt sich nun der Schluss ziehen, dass es entscheidend darauf ankommt, was der Gesetzgeber zu regeln beabsichtigte. Wenn es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich geht, genießt das Eigentum einen besonders ausgeprägten Schutz. Das hat das Verfassungsgericht mehrfach entschieden, so zum Beispiel in den Entscheidungen BVerfGE 42, 263 ; 50, 290 ; 70, 191 ; 95, 64 . Diese hat das Gericht auch in der nun vorliegenden Entscheidung ausdrücklich zitiert.

Anders sieht es aber aus, wenn der soziale Bezug des Eigentums stärker in den Vordergrund rückt. Während auf der einen Seite die persönliche Freiheit oben an steht, kommt es bei der Gestaltung des sozialen Bezuges des Eigentumsobjekts auf die Eigenart und die Funktion desselben an.

Hierfür hat das Gericht seine Entscheidungen aus dem 53. und 100. Band der Sammlung herangezogen. (BVerfGE 53, 257 ; 100, 226 ).

Im nächsten Schritt hat das Gericht sodann geprüft. Sowohl die Abspaltung des Jagdausübungsrechtes vom Grundeigentum als auch die Einbindung der Grundstücke in gemeinschaftliche Jagdbezirke stellen sowohl Inhaltsbestimmungen als auch Schrankenbestimmungen des Eigentums dar. Dass dies zulässig ist, haben wir bereits im letzten Beitrag gesehen.

Wenn es jetzt um die Einordnung dieser Inhalts- und Schrankenbestimmungen geht, war folglich zu fragen, ob es sich nun eher um die Sicherung der persönlichen Freiheit oder aber um den sozialen Bezug des Eigentums geht. Je stärker der soziale Bezug im Vordergrund steht, umso mehr kann der Gesetzgeber in das Eigentum eingreifen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat das Bundesverfassungsgericht diese Inhalts- und Schrankenbestimmungen als mit der Eigentumsfreiheit in Artikel 14 in den Absätzen 1 und 2 des Grundgesetzes gesehen.

Die Regelungen des Bundesjagdgesetzes dürfen darüber hinaus aber auch nicht unverhältnismäßig sein. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung hat drei Elemente.

Zuerst ist nach den legitimen Zielen zu fragen gewesen, danach nach der Erforderlichkeit der Regelung und zuletzt war der Frage nachzugehen, ob die Eigentümerinteressen vielleicht nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt waren. Hierbei ist es von erheblicher Bedeutung, dass die erhöhte Sozialbindung des Eigentums zu berücksichtigen war, sowie die Tatsache, dass die Regelung des Jagdrechts aus naturgegebenen Gründen nicht an Grundstücksgrenzen halt machen kann.

Das Gericht kam hierbei zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber bei der Zweckbestimmung des Jagdrechtes den ihm aufgrund der erhöhten Sozialbindung zustehenden Spielraum nicht überschritten habe. Es schließt daraus, dass er damit legitime Ziele verfolge.

Dies gelte, so das Bundesverfassungsgericht, sowohl für die im § 1 BJagdG ausdrücklich
geregelten Zwecke. Aber auch für das gesetzgeberische Anliegen, die Jagdbefugnisse grundstücksübergreifend zu regeln, bewege sich in diesem Rahmen.
Um dieses Ergebnis zu untermauern, hat das Gericht die Gesetzgebungsmaterialen mit zu Rate gezogen.

Den Ausgangspunkt finden wir im zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976, wie es im Bundesgesetzblatt I, Seite 2841 veröffentlicht ist.

Mit diesem Gesetz wurde der § 1 des BJagdG neu gefasst. Hierbei wurden die Belange des Tierschutzes ausdrücklich berücksichtigt. Deswegen findet sich im Absatz 1 im zweiten Satz die Pflicht zur Hege.

Im zweiten Absatz dieses ersten Paragrafen wird das Ziel der Hege definiert, nämlich sowohl die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes, als auch die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.

Hierbei hat das Wort „landeskulturell“ eine besondere Bedeutung. Zunächst einmal besteht eine enge Verbindung zwischen der Landschaftspflege und der angestrebten Verbesserung der Agrarstruktur. Auch schon damals war die Wichtigkeit der ökologischen Ausgleichsfunktion des ländlichen Raumes erkannt worden. Der mit der Hege zu erhaltende Wildbestand sollte auf diese Bedürfnisse der Landeskultur hin ausgerichtet werden.

Im Gesetzentwurf liest sich in der Begründung dazu, dass der Begriff nach den Vorstellungen des Gesetzgebers alle ökonomischen und ökologischen Aspekte umfassen sollte, die bei der Anpassung des Wildbestandes an die land- und forstwirtschaftlich genutzte und betreute Landschaft zu berücksichtigen sind. Dies kann man so in der Bundestagsdrucksache mit der Nummer 4285 aus der siebenten Legislaturperiode auf der Seite 11 nachlesen.
Im Gesetzgebungsprozess war der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestags der Meinung, dass es auch eine Funktion der Hege sei, dass sie auch der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung diene.

Um dieses Anliegen noch klarer herauszustellen, schlug der Ausschuss dem Deutschen Bundestag den Gesetz gewordenen § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG vor. Gesetzeszweck war daher, dass durch die Hege nicht nur Wildschäden vermieden werden sollten, sondern darüber hinaus möglichst jede Art von Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung unterbunden werdeb sollte. Diesen Willen des Gesetzgebers kann man im Bericht und Antrag des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, wie er in der Bundestagsdrucksache 7/5471, S. 3, 6 abgedruckt ist, nachlesen.

Nun musste das Verfassungsgericht wieder den Weg zum Ausgangsfall zurück finden. Schließlich ist in Karlsruhe keine Superrevisionsinstanz. Herr A hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil er glaubte, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden zu sein. Außerdem hatte er gerügt, die Gerichte hätten dem Bundesjagdgesetz weitere Zwecke unterlegt, um dem Anwendungsbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention zu entgehen.

Das Gericht hatte nun folglich zu prüfen, welche Gesetzeszwecke die Gerichte ihren Entscheidungen zugrunde gelegt hatten. Ein Vergleich dieser Entscheidungen ergab, dass diese gesetzgeberischen Zwecke so wie sie im Bundesjagdgesetz ausdrücklich festgelegt waren, und wie sie sich – wie oben dargestellt – aus den Materialien zur Gesetzgebung ergeben, auch den verwaltungsgerichtlichen Urteilen zugrunde gelegt worden waren.

Hieraus folgt nun dreierlei:

Der Gesetzgeber durfte so handeln, wie er es getan hat. Wegen der Sozialbindung des Eigentums hat er sich zulässig innerhalb der Inhalts- und Schrankenbestimmung bewegt.

Die Gerichte haben den Gesetzeszweck, wie ihn das Bundesverfassungsgericht aus den Materialien herausgearbeitet hat, korrekt angewendet.

Hieraus folgt auch drittens, dass das Vorbringen des Herrn A, die Gerichte dürften dem Bundesjagdgesetz nicht Zwecke unterlegen, um dem Anwendungsbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention zu entgehen, daher unberechtigt war.

….. to be continued ………


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Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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