Archiv für 6. Februar 2007

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Das Bundesverfassungsgericht und die Jagd (4)

Im letzten Beitrag hatten wir uns damit beschäftigt, ob durch die gesetzgeberische Ausgestaltung des Jagdausübungsrechtes eine Verletzung des in Artikel 14 Grundgesetz garantierten Eigentums vorliegt.

Wir hatten uns das Schrankensystem näher betrachtet. Hieraus lässt sich nun der Schluss ziehen, dass es entscheidend darauf ankommt, was der Gesetzgeber zu regeln beabsichtigte. Wenn es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich geht, genießt das Eigentum einen besonders ausgeprägten Schutz. Das hat das Verfassungsgericht mehrfach entschieden, so zum Beispiel in den Entscheidungen BVerfGE 42, 263 ; 50, 290 ; 70, 191 ; 95, 64 . Diese hat das Gericht auch in der nun vorliegenden Entscheidung ausdrücklich zitiert.

Anders sieht es aber aus, wenn der soziale Bezug des Eigentums stärker in den Vordergrund rückt. Während auf der einen Seite die persönliche Freiheit oben an steht, kommt es bei der Gestaltung des sozialen Bezuges des Eigentumsobjekts auf die Eigenart und die Funktion desselben an.

Hierfür hat das Gericht seine Entscheidungen aus dem 53. und 100. Band der Sammlung herangezogen. (BVerfGE 53, 257 ; 100, 226 ).

Im nächsten Schritt hat das Gericht sodann geprüft. Sowohl die Abspaltung des Jagdausübungsrechtes vom Grundeigentum als auch die Einbindung der Grundstücke in gemeinschaftliche Jagdbezirke stellen sowohl Inhaltsbestimmungen als auch Schrankenbestimmungen des Eigentums dar. Dass dies zulässig ist, haben wir bereits im letzten Beitrag gesehen.

Wenn es jetzt um die Einordnung dieser Inhalts- und Schrankenbestimmungen geht, war folglich zu fragen, ob es sich nun eher um die Sicherung der persönlichen Freiheit oder aber um den sozialen Bezug des Eigentums geht. Je stärker der soziale Bezug im Vordergrund steht, umso mehr kann der Gesetzgeber in das Eigentum eingreifen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat das Bundesverfassungsgericht diese Inhalts- und Schrankenbestimmungen als mit der Eigentumsfreiheit in Artikel 14 in den Absätzen 1 und 2 des Grundgesetzes gesehen.

Die Regelungen des Bundesjagdgesetzes dürfen darüber hinaus aber auch nicht unverhältnismäßig sein. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung hat drei Elemente.

Zuerst ist nach den legitimen Zielen zu fragen gewesen, danach nach der Erforderlichkeit der Regelung und zuletzt war der Frage nachzugehen, ob die Eigentümerinteressen vielleicht nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt waren. Hierbei ist es von erheblicher Bedeutung, dass die erhöhte Sozialbindung des Eigentums zu berücksichtigen war, sowie die Tatsache, dass die Regelung des Jagdrechts aus naturgegebenen Gründen nicht an Grundstücksgrenzen halt machen kann.

Das Gericht kam hierbei zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber bei der Zweckbestimmung des Jagdrechtes den ihm aufgrund der erhöhten Sozialbindung zustehenden Spielraum nicht überschritten habe. Es schließt daraus, dass er damit legitime Ziele verfolge.

Dies gelte, so das Bundesverfassungsgericht, sowohl für die im § 1 BJagdG ausdrücklich
geregelten Zwecke. Aber auch für das gesetzgeberische Anliegen, die Jagdbefugnisse grundstücksübergreifend zu regeln, bewege sich in diesem Rahmen.
Um dieses Ergebnis zu untermauern, hat das Gericht die Gesetzgebungsmaterialen mit zu Rate gezogen.

Den Ausgangspunkt finden wir im zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vom 28. September 1976, wie es im Bundesgesetzblatt I, Seite 2841 veröffentlicht ist.

Mit diesem Gesetz wurde der § 1 des BJagdG neu gefasst. Hierbei wurden die Belange des Tierschutzes ausdrücklich berücksichtigt. Deswegen findet sich im Absatz 1 im zweiten Satz die Pflicht zur Hege.

Im zweiten Absatz dieses ersten Paragrafen wird das Ziel der Hege definiert, nämlich sowohl die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes, als auch die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.

Hierbei hat das Wort „landeskulturell“ eine besondere Bedeutung. Zunächst einmal besteht eine enge Verbindung zwischen der Landschaftspflege und der angestrebten Verbesserung der Agrarstruktur. Auch schon damals war die Wichtigkeit der ökologischen Ausgleichsfunktion des ländlichen Raumes erkannt worden. Der mit der Hege zu erhaltende Wildbestand sollte auf diese Bedürfnisse der Landeskultur hin ausgerichtet werden.

Im Gesetzentwurf liest sich in der Begründung dazu, dass der Begriff nach den Vorstellungen des Gesetzgebers alle ökonomischen und ökologischen Aspekte umfassen sollte, die bei der Anpassung des Wildbestandes an die land- und forstwirtschaftlich genutzte und betreute Landschaft zu berücksichtigen sind. Dies kann man so in der Bundestagsdrucksache mit der Nummer 4285 aus der siebenten Legislaturperiode auf der Seite 11 nachlesen.
Im Gesetzgebungsprozess war der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Deutschen Bundestags der Meinung, dass es auch eine Funktion der Hege sei, dass sie auch der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung diene.

Um dieses Anliegen noch klarer herauszustellen, schlug der Ausschuss dem Deutschen Bundestag den Gesetz gewordenen § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG vor. Gesetzeszweck war daher, dass durch die Hege nicht nur Wildschäden vermieden werden sollten, sondern darüber hinaus möglichst jede Art von Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung unterbunden werdeb sollte. Diesen Willen des Gesetzgebers kann man im Bericht und Antrag des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, wie er in der Bundestagsdrucksache 7/5471, S. 3, 6 abgedruckt ist, nachlesen.

Nun musste das Verfassungsgericht wieder den Weg zum Ausgangsfall zurück finden. Schließlich ist in Karlsruhe keine Superrevisionsinstanz. Herr A hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil er glaubte, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden zu sein. Außerdem hatte er gerügt, die Gerichte hätten dem Bundesjagdgesetz weitere Zwecke unterlegt, um dem Anwendungsbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention zu entgehen.

Das Gericht hatte nun folglich zu prüfen, welche Gesetzeszwecke die Gerichte ihren Entscheidungen zugrunde gelegt hatten. Ein Vergleich dieser Entscheidungen ergab, dass diese gesetzgeberischen Zwecke so wie sie im Bundesjagdgesetz ausdrücklich festgelegt waren, und wie sie sich – wie oben dargestellt – aus den Materialien zur Gesetzgebung ergeben, auch den verwaltungsgerichtlichen Urteilen zugrunde gelegt worden waren.

Hieraus folgt nun dreierlei:

Der Gesetzgeber durfte so handeln, wie er es getan hat. Wegen der Sozialbindung des Eigentums hat er sich zulässig innerhalb der Inhalts- und Schrankenbestimmung bewegt.

Die Gerichte haben den Gesetzeszweck, wie ihn das Bundesverfassungsgericht aus den Materialien herausgearbeitet hat, korrekt angewendet.

Hieraus folgt auch drittens, dass das Vorbringen des Herrn A, die Gerichte dürften dem Bundesjagdgesetz nicht Zwecke unterlegen, um dem Anwendungsbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention zu entgehen, daher unberechtigt war.

….. to be continued ………

06
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Wer erbt was im Deutschen Kaiserhaus ?

Die Nachkommen des letzten Deutschen Kaisers, Wilhelm II beschäftigen nicht nur die yellow-press. Auch für die Juristen sind die innerfamiliären Vorgänge äußerst interessant.

Nicht weit von Württemberg und Baden,
von Bayern und der schönen Schweiz,
da ragt ein Berg so hoch erhaben,
den man den Hohenzollern heißt.
Er schaut herab so stolz und kühn
auf alle die vorüberziehn
an Hohenzollerns steilem Felsen
wo unverzagt die Eintracht ruht !

Dieses Lied gilt als Hymne der Hohenzollerischen Lande, seit Mitte des 19. Jahrhunderts dem preußischen Königreiche zugehörig. Den mächtigen Berg krönt die Burg Hohenzollern, Stammsitz des Adelsgeschlechtes, aus dem 1414 beim Konzil in Konstanz der Burggraf von Nürnberg mit der Mark Brandenburg belehnt worden war. Diese fränkische Linie Brandenburg-Preußen stellte ab 1701 die preußischen Könige und von 1871 bis 1918 die Deutschen Kaiser. Das Haus Hohenzollern stellte außerdem von 1866 bis 1947 die rumänischen Könige. Die Tatsache, dass ein weiterer Hohenzoller den spanischen Thron besteigen sollte, führte zur „Emser Depesche“ und damit direkt in den Deutsch-Französischen Krieg von 1870/71.

Ob hier auf dem Zoller aber nach wie vor die Eintracht unverzagt ruht, darf durchaus als fraglich bezeichnet werden, nachdem zwischen den Mitgliedern des Hauses Preußen ein Erbstreit entbrannt ist.

Von diesem Berg da geht die Sage,
die schweres Leid im Lande weckt,
und mancher Vater kennt die Klage,
die sich auf seinen Sohn erstreckt;
man nahm ihn fort ins ferne Land,
das Liebchen glaubt, er sei verbannt
von Hohenzollern steilem Felsen,
wo unverzagt die Eintracht ruht.

Am 25. September 1994 verstarb SKH Dr. Louis Ferdinand, Prinz von Preußen, Sohn des ehemaligen Kronprinzen Wilhelm von Preußen. Der Streit entbrannte nun um das Hausvermögen des Königshauses. Es war die Frage zu klären, ob diese Vermögensmasse zum Nachlass zu zählen war.

Kronprinz Wilhelm hatte im Jahre 1938 einen Erbvertrag geschlossen. In diesem ist die Vor- und Nacherbfolge in das Hausvermögen geregelt worden.

In diesem Erbvertrag findet sich die Bestimmung, dass die Abkömmlinge des Vorerben im Mannesstamm nach dem Grundsatz der Erstgeburtsfolge Nacherben werden sollten.

Hierzu war aber im Vertrag noch eine Einschränkung gemacht worden, die sowohl Rechtsprechung als auch Rechtswissenschaft unzählige Male beschäftigen sollte. Von der Nacherbenschaft wird nämlich ausgeschlossen, wer entweder nicht aus einer den Grundsätzen der Hausverfassung des Brandenburgisch-Preußischen Hauses entsprechenden Ehe stammt oder aber in einer nicht hausverfassungsmäßigen Ehe lebt.

Diese Bestimmung wurde unter dem Namen Erbunfähigkeitsklausel berühmt.

Die Hausverfassung verlangt, dass der angeheiratete Partner aus einer dem Hause Preußen ebenbürtigen Familie stammt. Und bei der Ebenbürtigkeit geht es um die Blaublütigkeit, wobei hier zwischen den verschiedensten Adelsfamilien offensichtlich deutliche Unterschiede bestehen. Der „Gotha“ als Handbuch der internationalen Heiratsvermittlung scheint hier mehr als aktuell zu sein.

Diese Klausel war in der Folge von verschiedenen Mitgliedern des Hauses für sittenwidrig und daher für nichtig erachtet worden.

Wenn die Gerichte dieser Auffassung folgen wollten, würde dies dazu führen, dass das Hausvermögen zum Nachlaß zu rechnen wäre und damit Pflichtteilsansprüche bestünden.

Die Fachgerichte hatten aber die Wirksamkeit dieser vertraglichen Regelungen bejaht. Das Oberlandesgericht verkündete am 23. Mai 2002 ein Urteil. In diesem zitierte es zur Begründung einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998, der in der Entscheidungssammlung im 140. Band ab Seite 118 Aufnahme gefunden hatte. Dieser hatte zur Frage der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge und insbesondere der Erbunfähigkeitsklausel sehr differenzierte Ausführungen gemacht und ausdrücklich die Wirksamkeit bejaht.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Herrn von Preußen hatte die Kammer des Bundesverfassungsgerichtes mit Beschluss vom 26. April 2004 (1 BvR 795/03) mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.

Zwischenzeitlich hatte aber auch der älteste Bruder beim Bundesverfassungsgericht dagegen geklagt. Und ihm war mehr Erfolg beschieden.

Mit Beschluss vom 22. März 2004 (- 1 BvR 2248/01 – BVerfGK 3, 112) hob das Gericht unter anderem den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 auf.

Die Sache war nämlich die, dass dieser nicht in einer hausverfassungsmäßigen Ehe lebte. Er fiel somit unter die erbvertragliche Erbunwürdigkeitsklausel. Damit schied er entsprechend der Vorschrift im Erbvertrag als Nacherbe aus.

Der Erbvertrag stammt zwar aus dem Jahre 1938. Am 23. Mai 1949 passierte aber etwas, was für den Erbvertrag als nicht unwesentlich angesehen werden musste. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland trat in Kraft – und damit auch die Grundrechte. Diese wirken zwar nicht unmittelbar auf private Rechtsverhältnisse. Darüber ist schon sehr viel geschrieben worden. Aber eine mittelbare Wirkung entfalten sie doch,über so genannte Generalklauseln. Der § 242 im BGB ist zum Beispiel so eine Klausel, die „Treu und Glauben“ als Grundlage für die Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen normiert. Oder aber die Vorschrift, dass ein sittenwidriges Rechtsgeschäft nichtig ist. Wenn nun gesagt werden kann, dass ein Vertrag, der die Grundrechte missachtet, als sittenwidrig anzusehen ist, dann wirken diese Rechte doch, zwar nicht unmittelbar, aber quasi um die Ecke. Die Rechtswissenschaft nennt diese Generalklauseln daher auch die Einfallstore für die Grundrechtswirkung. Dass diese Generalklauseln in den Jahren vor 1945 für ganz andere Sachen herhalten mussten, ist ein anderes Thema.

Nun war also der Erbvertrag an den Grundrechten zu messen. Und da gibt es ein Recht in Artikel 6. Das ist das Recht auf Eheschließungsfreiheit.

Vereinfacht gesprochen sagt dieses Recht: Wo die Liebe hinfällt, da soll auch geheiratet werden dürfen. Ursprünglich ist dieses Recht dazu gedacht, dass der Staat hier keine Hindernisse aufstellen darf, von Altersbeschränkungen und Geschwisterehe einmal abgesehen.

Die Erbunwürdigkeitsklausel ist nun aber kein Akt staatlicher Gewalt, auch wenn der Erbvertrag notariell beurkundet ist. Auch dass eine Vetragspartei Kronprinz des Deutschen Reiches war, macht die Sache noch nicht öffentlich. Aber das Einfallstor der Generalklausel ließ die Sache in einem ganz anderen Licht erscheinen, obgleich damals bei Vertragsschluss niemand an den Artikel 6 denken konnte.

Nun war eine unangenehme Situation eingetreten. Der Bruder war in Karlsruhe erfolgreich gewesen. Herr von Preußen aber abgewiesen worden. Seine Eheschließungsfreiheit war ja nicht berührt gewesen. Wenn aber schon ein Gericht die Unanwendbarkeit der Erbunwürdigkeitsklausel festgestellt hatte, so musste das doch zumindest in der Folge auch für ihn gelten.

Und so kam es zum neuerlichen Rechtsstreit:

Herr von Preußen strengte eine so genannte Restitutionsklage an:

Die Restitutionsklage schafft eine Möglichkeit, wie an sich rechtskräftige Urteile überprüft werden könne. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass dies der Fall ist, wenn die Grundlagen eines solchen Urteiles für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert sind. Veröffentlicht wurde diese Entscheidung in der NJW des Jahres 1988 auf der Seite 1914.

Der Gesetzestext des § 580 ZPO lautet:

„Die Restitutionsklage findet statt:

1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7. wenn die Partei

a) ein in derselben Sache erlassenes früher rechtskräftig gewordenes Urteil
oder
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.“

Hier könnte nun ein Fall der Nr. 6 vorliegen:

„Gegründet“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass die angefochtene Entscheidung im aufgehobenen Urteil eine Stütze finden muss. Dies hat der BGH in der oben bereits erwähnten Entscheidung so ausformuliert.
Im Erbrecht gilt aber noch eine Besonderheit: Bei unrichtigen Erbscheinen hilft § 2361 BGB.

Das Restitutionsverfahren ging wiederum bis zum Bundesgerichtshof. Ergebnis war: Abweisung der Klage. Alles bleibt wie es war. Das Gericht hat sich hierzu intensiv mit § 79 BVerfGG auseinandergesetzt.

§ 79 BVerfGG regelt in seinen Absätzen 1 und 2 die Folgen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklärt wird, auf deren Grundlagen Entscheidungen ergangen sind, die schon rechtskräftig geworden oder sonst nicht mehr anfechtbar sind.

Nun haben wir ja keine Rechtsnorm im Hintergrund, sondern den Erbvertrag. Der BGH hat daher auch die Möglichkeit der analogen Anwendung geprüft und festgehalten, dass hiervon auch Entscheidungen nicht ausgenommen werden können, durch welche die Zivilgerichte angehalten werden, bei der Auslegung und Anwendung von Generalklauseln und sonstigen auslegungsbedürftigen Regelungstatbeständen des bürgerlichen Rechts die jeweils einschlägigen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen. Schließlich soll deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleiben.

Das Gericht erkannte den grundlegenden Unterschied zwischen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte und der verfassungskonformen Auslegung einer Regelung. Der BGH vertrat aber weiterhin die Meinung, dass, wenn man sie unter dem Aspekt der Gewährung von Grundrechtsschutz betrachtet, sich Ähnlichkeiten ergäben. Dies erfordere im Hinblick auf Artikel 3 und damit auf den allgemeinen Gleichheitssatz, dass beide Fallkonstellationen gleich behandelt werden müssen.

Der BGH lieferte aber sogleich eine Einschränkung dahingehend mit, dass dies nur gelten dürfe, wenn das Bundesverfassungsgericht nicht nur die Verfehlung verfassungsrechtlicher Vorgaben im Einzelfall beanstandet, sondern für die Auslegung des bürgerlichen Rechts über den Einzelfall hinausreichende Maßstäbe setzt, an welche die Zivilgerichte bei ihrer künftigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen gebunden sind.

Nach der Erkenntnis der Grundzüge dessen, was zur Entscheidung herangezogen werden muss, war der konkrete Sachverhalt daran zu messen. Es ging ja letztlich darum, ob ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen werden kann, nachdem das Bundesverfassungsgericht dem ältesten Bruder Recht gegeben hatte.

Und so kam der BGH zur Erkenntnis, dass in dem fraglichen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2004 zwar über den Einzelfall hinaus allgemeine Maßstäbe zur Anwendung der zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB gesetzt werden – also auf die Regelungen zur Sittenwidrigkeit und auf Treu und Glauben.

Diese Maßstäbe gelten für solche letztwilligen Verfügungen, die die Eheschließungsfreiheit der als Erben eingesetzten Abkömmlinge beeinflussen.
Diese Maßstäbe sind auch von den Gerichten bei zukünftigen Entscheidungen zu beachten.

Nach Auffassung des BGH ändern sie aber nichts an der Tatsache, dass ein bereits unanfechtbar abgeschlossenes Verfahren Bestand behält. Dies gilt im Interesse der Rechtssicherheit auch dann, wenn es auf einer nunmehr als verfassungswidrig erkannten Auslegung und Anwendung der Generalklauseln beruht.
Dies ergibt sich aus den Einschränkungen, die das Gesetz selbst in § 79 BGerfGG getroffen hat.

Hieraus schließt der BGH den unvermeidbaren Schluß, dass ein solches Verfahren daher auch nicht im Wege einer Restitutionsklage einer neuen Sachentscheidung zugeführt werden kann. Lapidar schreibt das Gesetz in die Begründung, dass ein Wandel der Rechtsauffassung kein Restitutionsgrund sei und verweist auf die umfangreiche Rechtsprechung hierzu. (BVerfGE 2, 380, 395, 405; BGH, Urteil vom 11. März 1953 – II ZR 180/52 – BB 1953, 273; BAG, AP Nr. 1 zu § 580 ZPO; BFHE 123, 310, 311 f.).

Damit war nun wiederum Karlsruhe gefragt. Der Rechtsweg war erschöpft. Und die Hoffnung lag darin, dass dieses Urteil des BGH grundrechtswidrig war.

Das Bundesverfassungsgericht indess hat die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es mit dem Gedanken der Rechtssicherheit unvereinbar wäre, wenn Gerichtsentscheidungen wegen einer Änderung der Rechtssprechung beseitigt werden könnten. Zumal diese Entscheidungen aufgrund gültiger Gesetze und einem unangreifbaren Verfahren zustandegekommen waren. Dies gilt umso mehr, wenn sogar Akte staatlicher Gewalt dann aufrecht erhalten werden können, wenn sie auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhen. Etwas anderes wäre der Rechtssicherheit im höchsten Maße abträglich.

Das Verfassungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf die vom BGH zitierte Entscheidung aus dem zweiten Entscheidungsband und bestätigt so nochmals, dass die Änderung der Rechtsauffasung keinen Restitutionsgrund darstellen dürfe.

Das Bundesverfassungsgericht musste sich in diesem Zusammenhang auch noch mit der Frage befassen, wie es ist, wenn ein Gericht seine Rechtsauffassung mit Hilfe einer Entscheidung eines anderen Gerichtes stützt und diese Entscheidung dann rechtskräftig wird. § 580 Nr. 6 ZPO spricht ja von „gegründet“ – wenn das Verfassungsgericht später dann diese Auslegung und Anwendung des ennfachen Rechts – also nicht des Verfassungsrechts – in der der zugrundegelegten Entscheidung als verfassungswidrig beanstandet.
Also anders herum gefragt: Das Gericht in A entscheidet einen Fall und zieht zur Begründung eine Entscheidung des Gerichtes in B heran und zitiert diese Entscheidung sogar über weite Strecken. Die Entscheidung des Gerichtes in A wird rechtskräftig. Die Entscheidung aus B nimmt einen anderen Weg, landet in Karlsruhe und wird wegen verfassungswidriger Auslegung des einfachen Rechts aufgehoben. Muß dann das Verfahren aus A wieder neu aufgerollt werden ?

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage verneint, denn auch darin liege ein die Durchbrechung der Rechtssicherheit nicht rechtfertigender Rechtsprechungswandel. Und nur ein Wandel der Rechtsprechung genügt ja nicht.

Aber das ist dem Bundesverfassungsgericht noch nicht genug:

Es argumentiert nicht nur mit der Rechtssicherheit sondern auch mit nicht hinnehmbaren Wertungswidersprüchen. Das Verfassungsgericht ist nunmal keine Superrevisionsinstanz. Damit einher geht eine Einschränkung, welche Entscheidungen überhaupt der Verfassungsbeschwerde zugänglich sind. Dies ist in § 90 II S1 BVerfGG geregelt. Würde nun in jedem Fall die Restitution zugelassen werden, würde dies zu einer unübeschaubaren Zahl von Fällen führen und dem Verfassungsgericht würde eine ihm nicht zugedachte Rolle anheimfallen. Dies widerspricht aber der gesetzgeberischen Wertung.

Schließlich hatte sich das Gericht noch mit der Frage beschäftigt, ob nicht doch etwas anderes gelten müsse, weil die zitierte und die zitierende Entscheidung denselben Tatsachenkomplex betreffen.

Das Stichwort lautet hier: konzeptionelle Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung

Das Verfassungsgericht hat im 78. Entscheidungsband auf den Seiten 123 ff. hierzu dezidiert Stellung bezogen. Auf Seite 126 findet sich die Argumentation, dass es hinzunehmen ist, wenn im Einzelfall die gerichtliche Beurteilung der Rechtslage für an einem einheitlichen Lebensgeschehen Beteiligte aufgrund unterschiedlich zuständiger Gerichte und/oder zeitlich versetzt stattfindender Gerichtsverfahren differieren und zu voneinander abweichenden Ergebnissen führen kann.

Damit ist das Ergebnis nachvollziehbar begründet.

Der Erbstreit im Hause Preußen hat wenigstens den Juristen einen Erkenntnisgewinn gebracht, auch wenn die hierzu ergangenen Fachaufsätze wohl kaum die Auflagenstärke eines der bunten Blätter erreichen dürfte. Und so bleibt uns zum Schluß die letzte Strophe des Hohenzollernliedes:

Doch kommt die lang ersehnte Stunde,
die uns zur Heimat wieder ruft
dann jauchzen wir mit frohem Munde
dem schönen Hohenzollern zu.
Und rufen laut: O Heimatland,
wie ist mein Herz an dich gebannt,
an Hohenzollerns steilen Felsen,
wo unverzagt die Eintracht ruht.




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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