In der letzten Folge der hatten wir die historische Entwicklung näher beleuchtet, das Jagdrecht als ein mit dem Grundeigentum untrennbar verbundenes Recht kennen gelernt und dazu die Aufspaltung in das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht kennen gelernt. Dieser Beitrag beschäftigt sich nun mit der Frage, wie die Übertragung des Jagdausübungsrechtes innerhalb der Schranken und Inhaltsbestimmung des Artikel 14 GG zu verorten ist.
Die Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken regelt das BJagdG in § 8 Abs. 1:
„(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.“
Die Regelung über die Jagdgenossenschaften der nachfolgende § 9:
„§ 9 Jagdgenossenschaft
(1) 1Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. 2Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) 1Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 2Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu wählen. 3Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.
(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche.“
Die Übertragung des Jagdausübungsrechtes auf die Jagdgenossenschaften schließlich ist in § 8 Abs. 5 geregelt:
„(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu.“
Die Regelung des Gesetzgebers ist das Eine, das sich das Ganze so historisch entwickelt hat, das Andere. Und beides wiederum muss sich der Frage stellen, ob sich diese Form mit dem Grundgesetz vereinbaren lässt.
Herr A ist ja Grundeigentümer. Und das Jagdrecht gehört zum Grundeigentum – untrennbar wie wir gesehen haben.
Da nimmt nun der Gesetzgeber ein Teil des Jagdrechts – nämlich das Ausübungsrecht – weg und kreiert daraus ein neues Recht. Und dieses Recht schiebt er lapidar in § 8 Absatz 5 BJagdG den Jagdgenossenschaften zu.
Dies ist ein Eingriff in das Grundeigentum des Herrn A. Das ist sicher.
Deswegen war vom Bundesverfassungsgericht auch zu prüfen, ob die Regelungen mit dem Artikel 14 des Grundgesetzes in Einklang zu bringen sind.
Zunächst empfiehlt sich daher ein Blick in das Gesetz:
„Art 14
(1) 1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) 1Eigentum verpflichtet. 2Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) 1Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. 2Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. 3Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. 4Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“
Hier stoßen wir gleich im ersten Absatz auf den Satz 2. Dieser sagt nun:
„Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“
Stellen also die Bestimmungen im Bundesjagdgesetz zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne dieses Satzes 2 dar ?
Hierfür das das Bundesverfassungsgericht in jahrzehntelanger erprobter Rechtsprechung einen ganzen Katalog an Prüfungsmaßstäben erarbeitet.
Der Gesetzgeber muss zunächst die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen.
Dieser Ausgleich ist – wie wir bereits gesehen haben – aus der historischen Entwicklung heraus entstanden. Das Revierjagdsystem vereinigt die Interessen des Grundeigentümers mit denen des Allgemeinwohls, da hierdurch die Fehlentwicklungen in der ersten Folge nach der 1848er-Revolution beseitigt werden konnten und das grundlegende System, dass das Jagdrecht ein untrennbarer Teil des Grundeigentumes ist in seinem Kernbereich nicht angetastet werden musste.
Dem Eigentümer muss auch nach dem Eingriff noch eine Rechtsposition verbleiben, die den Namen „Eigentum“ auch noch verdient.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum Hamburgischen Deichordnungsgesetz vom 18. Dezember 1968 ausführlich dargestellt. Diese Entscheidung ist im 24 Band der Entscheidungssammlung des Gerichtes auf den Seiten 367 ff. abgedruckt. Auf Seite 389 hat das Gericht dann ausgeführt:
„ Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Privateigentum sowohl als Rechtsinstitut wie auch in seiner konkreten Gestalt in der Hand des einzelnen Eigentümers. Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht, das in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit steht. Ihm kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen. Die Garantie des Eigentums als Rechtseinrichtung dient der Sicherung dieses Grundrechts. Das Grundrecht des Einzelnen setzt das Rechtsinstitut “Eigentum” voraus; es wäre nicht wirksam gewährleistet, wenn der Gesetzgeber an die Stelle des Privateigentums etwas setzen könnte, was den Namen “Eigentum” nicht mehr verdient.“
Wie dieses zu prüfen ist, hat das Gericht im unmittelbaren Anschluß ausgeführt:
„Die Institutsgarantie sichert einen Grundbestand von Normen, die als Eigentum im Sinne dieser Grundrechtsbestimmung bezeichnet werden. Inhalt und Funktion des Eigentums sind dabei der Anpassung an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fähig und bedürftig; es ist Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums unter Beachtung der grundlegenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zu bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – vgl. BVerfGE 21, 73 [82]). Die Institutsgarantie verbietet jedoch, daß solche Sachbereiche der Privatrechtsordnung entzogen werden, die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören, und damit der durch das Grundrecht geschützte Freiheitsbereich aufgehoben oder wesentlich geschmälert wird. Ein solcher Sachverhalt liegt in dem hier maßgeblichen Bereich des Hochwasserschutzes jedoch nicht vor.
2. Eigentum ist eine Form der Sachherrschaft und damit der umfassende Begriff für die vielfältig denkbaren sachenrechtlichen Beziehungen. Diese Sachherrschaft kann nach den verschiedensten Gesichtspunkten und Anschauungen ausgestaltet werden. Das Eigentum bürgerlichen Rechts ist durch seine Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsfähigkeit gekennzeichnet. Daneben kennt aber die geltende Rechtsordnung in mannigfacher Weise Sachherrschaften, die – obwohl als Eigentum bezeichnet – nicht auf Privatnützigkeit, sondern auf Fremdnützigkeit ausgerichtet sind. Werden Sachen dieser Art, wenn sie sich in der Hand des Staates befinden, grundsätzlich aus der Privatrechtsordnung herausgenommen und einer ausschließlich öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft unterstellt, die man als “öffentliches Eigentum” bezeichnet, so liegt darin jedenfalls dann keine Schmälerung des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsinstituts, wenn diese Sachen einem besonderen öffentlichen Zweck gewidmet sind und im Hinblick auf diese Zweckbindung die private Verfügungsfähigkeit ganz oder weitgehend ausgeschlossen ist.“
Anhand dieser Maßstäbe hat das Bundesverfasssungsgericht dann festgestellt, dass mit dem Jagdausübungsrecht wird dem Herrn A nur ein inhaltlich klar umrissener, begrenzter Teil der Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten genommen wurde, die ihm sein Grundeigentum einräumt.
Dem Herrn A verbleibt auch nach Übergang des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaft eine Rechtsposition, die den Namen “Eigentum” noch verdient.
Von daher ist das in Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz gewährleistete Eigentum nicht verletzt.
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