27
Jan
07

Bundesverfassungsgericht zu Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft (2)

Herr A konnte und wollte es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass auf seinen Grundstücken gejagt wird. Er wollte deswegen auch nicht Mitglied der örtlichen Jagdgenossenschaft sein. Ausführlich ist der Fall bereits in der ersten Folge geschildert worden.

In dieser Folge soll zunächst die rechtliche Einordnung vorgenommen werden. Hier steht am Anfang die Frage, was das Jagdrecht überhaupt beinhaltet – und was das Ganze mit dem Grundeigentum des Herrn A zu tun hat.

Die Antwort hierauf gibt uns fürs erste der § 1 des Bundesjagdgesetzes. Hier kann man im Absatz 1 im ersten Satz lesen:

„Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.“

Es ist also zunächst eine ausschließliche Befugnis. Dann definiert das Gesetz, was unter Wild zu verstehen ist. § 2 BJagdG enthält eine abschließende Liste derjenigen Tierarten, die als Wild gelten.

Das Jagdrecht beinhaltet nach obiger Vorschrift also dreierlei : nämlich die Befugnis zu hegen, zu jagen und das Aneignungsrecht.

Die nächste Frage ist nun, wem dieses Recht zusteht – und was unser Herr A damit zu tun hat.

Die Antwort hierauf finden wir in § 3 BJagdG:

Hier steht an erster Stelle: „Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu.“ Also ist Herr A Inhaber des Jagdrechts auf seinen beiden Grundstücken. Wieso das so ist, lesen wir im zweiten Satz: „Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden.“ Untrennbar heisst, es ist ein Teil des Eigentumsrechtes. Es kann hiervon nicht losgelöst werden. Eine Einschränkung gibt uns noch Satz 3, wonach es auch als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden kann.

Dem war nicht immer so. Das Bundesverfassungsgericht geht auch in seiner Begründung auf die geschichtliche Entwicklung des Jagdrechtes ein.

Im Mittelalter stand das Jagdrecht dem König zu. Das Lehenssystem begünstigte die Entstehung von Landesherrschaften, die es mit den Zeitläuften verstanden, für sich selbst das Jagdrecht zu begründen. Es bestand ein so genanntes Regalsystem. Die Grundeigentümer waren von dem Jagdrecht ausgeschlossen.

Die Geschichtsbücher sind voll von Darstellungen, in denen der Streit um die Jagd immer wieder lokale Revolten auslöste.

In den zwölf Artikeln der oberschwäbischen Bauern von Memmingen 1525, einem wesentlichen Dokument zum Deutschen Bauernkrieg lesen wir:

„ 4. ist es unbrüderlich und dem Wort Gottes nicht gemäß, dass der arme Mann nicht Gewalt hat, Wildbret, Geflügel und Fische zu fangen. Denn als Gott der Herr den Menschen erschuf, hat er ihm Gewalt über alle Tiere, den Vogel in der Luft und den Fisch im Wasser gegeben.“

Dieses System überdauerte die Jahrhunderte bis zur Revolution von 1848. Im Zuge der durch die Revolution hervorgebrachten Veränderungen wurde in fast allen deutschen Staaten das landesherrliche Jagdrecht aufgehoben, Ausnahmen machten nur die beiden mecklenburgischen Staaten Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. Im Zuge der 48-er Revolution wurde das Jagdrecht an das Grundeigentum gebunden.

Die Folge hiervon war, dass jeder auf seinem eigenen Grund und Boden jagen konnte. Dadurch wurden die Wildbestände innerhalb kürzester Zeit dezimiert. Es bestand sogar die Gefahr der partiellen Ausrottung. Darüber hinaus gerieten bäuerliche Betriebe, für die der Verkauf von Erträgen aus der jagdlichen Nutzung eine wesentliche Einnahmequelle bildeten, durch den rapiden Rückgang der Bestände in Existenznot.

So erließen die deutschen Staaten schon in den 50-er Jahren des 19. Jahrhunderts eigene Jagdgesetze. Die Bindung des Jagdrechtes an das Grundeigentum wurde beibehalten, das Jagdausübungsrecht wurde aber vom Jagdrecht getrennt. Dieses Jagdausübungsrecht ging dann entweder auf die Gemeinschaft der Grundeigentümer oder aber auf die Gemeinden über, welche es dann verpachten konnten.

Dieses System wurde bis heute beibehalten.

Das Jagdausübungsrecht ist in § 1 BJagdG definiert. Demzufolge erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen. Dieses Recht steht gleichfalls ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigten zu.

Somit ist nun geklärt, dass Herr A Inhaber des Jagdrechtes auf seinem Grundeigentum ist. Wie er dieses Recht gebrauchen kann, sagt uns § 3 im Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes:

„Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.“

…… to be continued …….


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Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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