19
Jan
07

Patchworkfamilien: Der BGH schafft mehr Klarheit im Unterhaltsrecht

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung zum Unterhalt einer Ehefrau, die ein eheliches und ein nichteheliches Kind betreut, geäußert.

Die familiäre Situation war im vorliegenden Falle nicht ganz einfach – wenn man die unterhaltsrechtlichen Beziehungen untereinander betrachtet.

Da ist zunächst Frau A. Sie ist mit Herrn A verheiratet – immer noch, obwohl die Eheleute sich schon vor Jahren getrennt haben. Aus der Ehe ist der Sohn S hervorgegangen. Dieser lebt bei seiner Mutter. S ist 1994 geboren.

Nach der Trennung ist Frau A eine nichteheliche Verbindung mit Herrn B eingegangen. Mit ihm hat sie einen weiteren Sohn – den T, welcher im Jahre 2001 das Licht der Welt erblickte. Auch diese Beziehung ist zwischenzeitlich beendet.

Frau A geht keiner Erwerbstätigkeit nach, da sie die beiden Kinder betreut.

Herr A ist zwischenzeitlich auch eine neue Beziehung eingegangen. Mit Frau C hat er eine im Jahre 2002 geborene Tochter U.

Für die unterhaltsrechtliche Würdigung sind immer noch die Einkommensverhältnisse bedeutsam.

Herr A, der Ehemann verdient netto ca. EUR 1.840,00, Herr B hat ein Einkommen von EUR 1.630,00 netto im Monat.

Die Kinder erhalten Unterhaltszahlungen von ihren Vätern.

Streitig war nun, von wem Frau A wieviel an Unterhalt zu bekommen hat.

Hier prallen zwei Anspruchsgrundlagen aufeinander, die völlig verschiedene Voraussetzungen haben.

So zum einen der § 1361 BGB, der den Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten regelt: “Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen…“

Grundlage der Berechnung sind hier also die ehelichen Lebensverhältnisse sowie die Einkommens-und Vermögenssituation.

Der Vater des nichtehelichen Kindes T haftet aus einem anderen Grunde : § 1615 l BGB. Nicht nur, dass dieser Unterhaltsanspruch für gewöhnlich auf drei Jahre begrenzt ist, er nimmt auch keine Rücksicht darauf, ob das Kind einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstammt, die für außenstehende Dritte durchaus den Eindruck einer Ehe vermittelt, also einer eheähnlichen Gemeinschaft – oder aber ob das Kind aus keiner längerfristigen Beziehung hervorgegangen ist.

Die Berechnungsgrundlage ist daher entsprechend dem Verwandtenunterhalt zu ermitteln. Auf keinen Fall richtet sie sich aber nach den Lebensverhältnissen oder den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Denn schließlich kommt es bei dieser Vorschrift gar nicht darauf an, ob jemals eine solche bestanden hat.

Der Anspruch der Berechtigten Frau A richtet sich ausschließlich nach deren Lebensstellung. Das ergibt sich aus § 1615 l B in Verbindung mit § 1610 B.

Doch wie errechnet sich die Lebensstellung der Frau A ?

Das OLG hatte einen Mindestbedarf von EUR 730,00 für Frau A angenommen und diesen sowohl in die Berechnung hinsichlich der Verpflichtung von Herrn A als auch von Herrn B eingesetzt. Weiter hat es in die Überlegung mit einbezogen, dass der Betreuungsaufwand für beide Söhne gleich anzusetzen wäre und kam daher – auch aufgrund der in etwa gleichen Einkommensverhältnisse nach Bereinigung durch die Zahlungen von Kindesunterhalt zu einer hälftigen Aufteilung.

Für den Selbstbehalt hatte das OLG EUR 840,00 für den Ehemann Herrn A und EUR 1000,00 für Herrn B angesetzt.

Die Revision zum BGH war nun erfolgreich, die Sache wurde an das OLG zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Der BGH bleibt dabei, dass mehrere unterhaltspflichtige Väter anteilig für den Unterhaltsbedarf haften, der durch die Betreuung der Kinder besteht. Hierfür zieht der BGH in ständiger Rechtsprechung den § 1606 III S1 BGB heran. Diese Vorschrift spricht zwar von Verwandten : „(3) 1Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.“ – und die Väter sind in den seltensten Fällen miteinander verwandt. Da die Kinder aber über die Mutter miteinander verwandt sind, nimmt das Gericht an, dass hier eine analoge Anwendung geboten sei.

Der BGH hat nun ausgeführt, dass die Lebensstellung der Frau A sich daher gleichfalls nach den Lebensverhältnissen der Ehe mit Herrn A. Es kommt eben nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Herrn B an sondern darauf, in welchen Verhältnissen die Mutter bisher gelebt hatte. Der BGH hält dies auch dann für maßgeblich, wenn diese ehelichen Verhältnisse zu einem Unterhaltsbedarf führen, der unterhalb des Mindestbedarfes liegt. Das Argument des BGH ist, dass der Vater des nichtehelichen Kindes die Mutter nicht besser zu stellen braucht, als es deren Lebensstellung entspricht.

Außerdem hat das Gericht die Festsetzung des Selbstbehaltes in Höhe von EUR 1000,00 bemängelt.

Der Bedarf ist nun geringer anzusetzen, der Selbstbehalt des Herrn B ist aber zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt anzusiedeln. Diese Selbstbehalte lagen damals bei EUR 840,00 bzw. bei EUR 1000,00. Er dürfte in etwa in der Mitte, also bei EUR 920,00 anzusiedeln sein. Der BGH hat aber auch darauf hingewiesen, dass er nur die Richtung vorgibt, die Bemessung des Selbstbehaltes ist Aufgabe des Tatrichters. Das OLG wird daher erneut über die Sache zu entscheiden haben.

Trotzdem gibt das Urteil mehr Klarheit für die Berechnung in patchwork-Situationen.

Urteil vom 17. Januar 2007 – XII ZR 104/03

AG Obernburg – 2 F 465/00 – Entscheidung vom 4.12.2001 ./. OLG Bamberg – 2 UF 6/02 – Entscheidung vom 24.4.2003



Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

Kanzlei bei der Hedinger Kirche Josefinenstraße 11/1 72488 Sigmaringen Tel.: 07571/52227 FAX: 07571/50285 Zweigstelle Biere August-Bebel-Straße 26a 39221 Biere Tel.: 039297/23370 Fax.: 039297/23371
XING

a

RSS Die Kanzlei bei der Hedinger Kirche

  • Neues Sorgerecht für unverheiratete Väter Dezember 4, 2009
    Einen Tag nach der Verkündung des Urteils des ECHR in Sachen Zaunegger / Bundesrepublik Deutschland ist Bewegung in die Debatte gekommen. Sowohl Abgeordnete des Rechtsausschusses wie auch Fachminister aus den Ländern haben sich zwischenzeitlich zu Wort gemeldet. Das Urteil und eine erste Reaktion habe ich bereits hier veröffentlicht. 11 Jahre nach der großen […]
    rhgsig
  • BILD mit Mietrechtskampagne Dezember 4, 2009
    Die Tageszeitung mit den vier großen Buchstaben hat eine Mietrechtskampagne gestartet. Mit dem Aufmacher auf  Seite 1 hat die BILD am gestrigen Donnerstag die Leserinnen und Leser für die Möglichkeiten bei der Mietminderung sensibilisiert. Herausgeber und Chefredakteuer Kai Diekmann, der kürzlich hier bei uns in Meßkirch eine beachtenswerte „Rede über […]
    rhgsig
  • Nichteheliche Väter dürfen nicht diskriminiert werden Dezember 3, 2009
    Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat heute ein Urteil veröffentlicht, wonach die deutsche Regelung zum Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern eine Diskriminierung der Väter darstellt. Vorangegangen war ein Sorgerechtsverfahren eines Vaters, in dem er gerichtlich die gemeinsame elterliche Sorge für die Tochter erhalten wollte. Die deutschen Gerich […]
    rhgsig
  • Wie vererbe ich mein Kind November 27, 2009
    Am Mittwoch, den 09.12.2009 findet um 19:30 Uhr im Gasthaus „Mohren“ in Ravensburg eine Vortragsveranstaltung statt. Auf Einladung des ISUV e.V. spreche ich zum Thema „Wie vererbe ich mein Kind“. An diesem Abend wird der Frage nachgegangen, was mit den Kindern geschieht, wenn den Eltern oder dem allein erziehenden Elternteil etwas zustößt. Gerade Alleinerzie […]
    rhgsig
  • Frankreich: Woche der Mediation November 19, 2009
    rhgsig
  • Arcandor – Karstadt – Quelle: Insolvenzen – Chancen und Möglichkeiten November 11, 2009
    Heute früh hat sich die RadioWelt auf Bayern2 dem Thema Insolvenzen angenommen. Äußerer Anlass ist die Quelle-Pleite und das unvorstellbare Volumen an Gläubigern.Die Arcandor-gruppe soll über 50.000 Gläubiger haben - die Essener Gruga-Halle mit ihren 8000 Plätzen ist wegen dieses Verfahrens ausgebucht. Thomas Mayerhöfer interviewte Siegfried Beck, den Vorsit […]
    rhgsig

 

Januar 2007
M D M D F S S
« Dez   Feb »
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
293031