Archiv für 18. Januar 2007

18
Jan
07

BGH: § 1612b V BGB ist für privilegierte volljährige Kinder nicht anwendbar.

Der XII. Zivilsenat des BGH hatte sich in einer weiteren Entscheidung mit der Kindergeldanrechnung zu befassen. Ausgangspunkt der Fragestellung ist, wie das Kindergeld auf den jeweiligen Unterhaltsanspruch anzurechnen ist. Bei minderjährigen Kindern wird es in ständiger Rechtsprechung zu gleichen Teilen auf den Barunterhalt und auf den Betreuungsunterhalt angerechnet. Der BGH hatte weiter entschieden, dass bei volljährigen Kindern das Kindergeld voll auf den verbleibenden Barunterhalt anzurechnen ist. Dies steht in der Entscheidung BGHZ im 164 Band auf Seite 375.

Für die Kindergeldanrechnung hat sich der Gesetzgeber darüber hinaus noch etwas besonderes einfallen lassen: Den § 1612b Absatz 5 BGB. Das Ziel des Gesetzgebers war, das Kindergeld bis zur Erreichung eines Existenzminimums zunächst zur Bedarfsdeckung zu verwenden.

Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

„(5) Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.“

Demnach konnte erst mit Unterhaltszahlungen ab der Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle der hälftige Kindergeldbetrag abgezogen werden und für die weitere Entlastung des unterhaltsverpflichteten Elternteils eingesetzt werden.

Problematisch war es nun, wie sogenannte privilegierte volljährige Kinder zu behandeln sind. Diese sind unterhaltsrechtlich weder das eine noch das andere. Die Definition hierfür steht im § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Es sind demzufolge Kinder, die zwar volljährig aber noch keine 21 Jahre alt sind und die sowohl noch im Haushalt eines Ehegatten leben als auch sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Der Gesetzgeber hat dem Umstand Rechnung getragen, dass in vielen Fällen die Schulausbildung erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres stattfindet, diese Kinder in aller Regel noch keinen eigenen Haushalt haben und daher nicht wie Volljährige behandelt werden können. Andererseits fällt bei Volljährigen der Betreuungs- oder Naturalunterhalt naturgemäß weg.

Die Behandlung dieser Kinder bei der Frage der Kindergeldanrechnung war in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Diese Vorschrift ist eigentlich dem Wortlaut nach für minderjährige Kinder gedacht. Der Grund für die Beschränkung liegt im Bezug zur Regelbetragsverordnung. Denn die Vorschrift stelltfür die Bemessung des Existenzminimums auf 135 % des Regelbetrags ab. Einen Regelbetrag für Volljährige gibt es aber nicht. Eine direkte Anwendung scheidet daher aus.

Der BGH hatte daher die Möglichkeit zu prüfen, ob eine analoge Anwendung in Frage kommen könnte. Analogie ist nur dann möglich, wenn eine planwidrige Lücke besteht.

Wenn diese Vorschrift auf die volljährigen aber privilegierten ausgedeht wird, könnte es durchaus der Fall sein, dass diesen eine weitere Privilegierung zugute kommt.

Das Gericht ging zunächst von den Grundzügen des Unterhaltsrechts für volljährige Kinder aus. Für den Barunterhalt haften beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit. Hieraus folgt, dass es nicht möglich ist, dass das Existenzminimum durch den Unterhaltsanspruch gegen einen Elternteil gesichert wird.

Die Vorschrift ist auf den Unterhaltsanspruch privilegierter volljähriger Kinder daher auch nicht entsprechend anwendbar.

Abschließend schrieb das Gericht dem Gesetzgeber deutliche Worte in die Entscheidung. Seit der Einführung dieser Vorschrift waren massive Bedenken und heftige Kritik an dieser Konstruktion laut geworden. Der XII. Zivilsenat stellte nun fest, dass „die Vorschrift des § 1612 b BGB nach der Rechtsprechung des Senats dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Normenklarheit ohnehin immer weniger gerecht geworden ist.“

Auch diese Einschätzung stand der entsprechenden Anwendung entgegen.

Zur Sicherung des Existenzminimums hat das Gericht auch schon einen Ausblick auf die zu erwartende Unterhaltsrechtsreform zum 01.07.2007 geworfen.

Urteil vom 17. Januar 2007 XII ZR 166/04

AG Nürnberg – 101 F 68/04 – Entscheidung vom 27.5.2004 ./. OLG München – 7 UF 2116/04 – Entscheidung vom 29.7.2004

18
Jan
07

BGH zur irreführenden Gestaltung von Kontoauszügen

Im vorliegenden Fall ging es ursprünglich um nicht sehr viel, wenn man es rein rechnerisch betrachtet. Aber Herr A scheint sich doch mächtig geärgert zu haben, als er feststellen musste, dass seine Bank ihm für die Zeit vom 28. Februar 2003 bis zum 03. März 2003 Überziehungszinsen berechnete. Hatte er doch an besagtem 28. Februar einen Kontoauszug erhalten, auf dem er ein Guthaben in Höhe von EUR 119,47 zu erkennen glaubte. Deswegen hob er am selben Tag 110,00 EUR ab. Er dachte, mit einem Restguthaben in Höhe von EUR 9,47 in den neuen Monat zu gehen.

Tatsächlich verhielt es sich aber so, dass in dem Guthabensaldo ein Betrag vom EUR 97,00 enthalten war, der zwar schon gebucht aber erst zum 03. März wertgestellt war.

Geklagt hatte nun ein Verbraucherverband – und zwar auf Unterlassung. Die Bank sollte es unterlassen, ihre Kontoauszüge wie im vorliegenden Falle zu gestalten.

Bei den einzelnen Buchungspositionen waren zwar Buchungs- und Wertstellungstag getrennt aufgeführt, beim Kontostand am Ende des Auszuges, der für den Kunden extra optisch hervorgehobenen erschien, waren aber die nicht wertgestellten Buchungen bereits berücksichtigt.

So konnte es kommen, dass Herr A tatsächlich weniger Geld auf dem Konto hatte, als ihm sein Blick auf den fettgedruckten Kontostand suggerierte.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Der Revision zum BGH war auch kein Erfolg beschieden.

Die Frage, die sich der BGH stellen musste, war, ob hier ein Fall des § 5 I UWG vorliege. Voraussezung hierfür ist die Irreführung. Hier konnte man sich durchaus darüber streiten, ob eine objektiv für sich richtige Angabe trotzdem in die Irre führen könne. Der BGH führte hierzu aus, dass es jedoch maßgeblich sei, wie der durchschnittliche Kunde verstehen müsse.

Ein nicht unerheblicher Teil der Kontoinhaber müsse diese Gestaltung einfach falsch verstehen, weil irrig davon ausgegangen werde, dass über den gesamten fett gedruckten Betrag tatsächlich verfügt werden könne ohne dass das Konto überzogen werde. Da kein Hinweis auf den Kontoauszügen zu finden sei, erkenne der durchschnittliche Kontoinhaber nicht, dass er die ohne Sollzinsen verfügbare Summe erst durch Abzug der Buchungen mit späterer Wertstellung ermitteln müsse.

Dann hatte der BGH noch eine weitere Frage zu beantworten, nämlich die, ob überhaupt eine Wettbewerbshandlung vorliegt. Denn dies war eine zwingende Voraussetzung für den Erfolg der Klage.

Der BGH hat diese Frage bejaht mit dem Argument, dass die Gestaltung der Auszüge die Kunden – so wie den Herrn A – zu nicht beabsichtigten Überziehungen veranlassen konnte. Das bedeutete im Klartext, dass die Kunden dadurch zur Inanspruchnahme einer entgeltlichen Dienstleistung ihrer Bank verführt werden konnten, die sie ansonsten nicht in Anspruch genommen hätten.

Mit diesem Urteil stärkt der BGH die Verbraucherrechte gegenüber den Banken.

Urteil vom 11. Januar 2007 – I ZR 87/04

LG Hannover – Urteil vom 22. Dezember 2003 – 18 O 251/03 ./. OLG Celle – Urteil vom. 16. Juni 2004 – 3 U 38/04




Rechtsanwalt und Mediator Roland Hoheisel-Gruler

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