Der XII. Zivilsenat des BGH hatte sich in einer weiteren Entscheidung mit der Kindergeldanrechnung zu befassen. Ausgangspunkt der Fragestellung ist, wie das Kindergeld auf den jeweiligen Unterhaltsanspruch anzurechnen ist. Bei minderjährigen Kindern wird es in ständiger Rechtsprechung zu gleichen Teilen auf den Barunterhalt und auf den Betreuungsunterhalt angerechnet. Der BGH hatte weiter entschieden, dass bei volljährigen Kindern das Kindergeld voll auf den verbleibenden Barunterhalt anzurechnen ist. Dies steht in der Entscheidung BGHZ im 164 Band auf Seite 375.
Für die Kindergeldanrechnung hat sich der Gesetzgeber darüber hinaus noch etwas besonderes einfallen lassen: Den § 1612b Absatz 5 BGB. Das Ziel des Gesetzgebers war, das Kindergeld bis zur Erreichung eines Existenzminimums zunächst zur Bedarfsdeckung zu verwenden.
Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
„(5) Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.“
Demnach konnte erst mit Unterhaltszahlungen ab der Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle der hälftige Kindergeldbetrag abgezogen werden und für die weitere Entlastung des unterhaltsverpflichteten Elternteils eingesetzt werden.
Problematisch war es nun, wie sogenannte privilegierte volljährige Kinder zu behandeln sind. Diese sind unterhaltsrechtlich weder das eine noch das andere. Die Definition hierfür steht im § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Es sind demzufolge Kinder, die zwar volljährig aber noch keine 21 Jahre alt sind und die sowohl noch im Haushalt eines Ehegatten leben als auch sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Der Gesetzgeber hat dem Umstand Rechnung getragen, dass in vielen Fällen die Schulausbildung erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres stattfindet, diese Kinder in aller Regel noch keinen eigenen Haushalt haben und daher nicht wie Volljährige behandelt werden können. Andererseits fällt bei Volljährigen der Betreuungs- oder Naturalunterhalt naturgemäß weg.
Die Behandlung dieser Kinder bei der Frage der Kindergeldanrechnung war in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Diese Vorschrift ist eigentlich dem Wortlaut nach für minderjährige Kinder gedacht. Der Grund für die Beschränkung liegt im Bezug zur Regelbetragsverordnung. Denn die Vorschrift stelltfür die Bemessung des Existenzminimums auf 135 % des Regelbetrags ab. Einen Regelbetrag für Volljährige gibt es aber nicht. Eine direkte Anwendung scheidet daher aus.
Der BGH hatte daher die Möglichkeit zu prüfen, ob eine analoge Anwendung in Frage kommen könnte. Analogie ist nur dann möglich, wenn eine planwidrige Lücke besteht.
Wenn diese Vorschrift auf die volljährigen aber privilegierten ausgedeht wird, könnte es durchaus der Fall sein, dass diesen eine weitere Privilegierung zugute kommt.
Das Gericht ging zunächst von den Grundzügen des Unterhaltsrechts für volljährige Kinder aus. Für den Barunterhalt haften beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit. Hieraus folgt, dass es nicht möglich ist, dass das Existenzminimum durch den Unterhaltsanspruch gegen einen Elternteil gesichert wird.
Die Vorschrift ist auf den Unterhaltsanspruch privilegierter volljähriger Kinder daher auch nicht entsprechend anwendbar.
Abschließend schrieb das Gericht dem Gesetzgeber deutliche Worte in die Entscheidung. Seit der Einführung dieser Vorschrift waren massive Bedenken und heftige Kritik an dieser Konstruktion laut geworden. Der XII. Zivilsenat stellte nun fest, dass „die Vorschrift des § 1612 b BGB nach der Rechtsprechung des Senats dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Normenklarheit ohnehin immer weniger gerecht geworden ist.“
Auch diese Einschätzung stand der entsprechenden Anwendung entgegen.
Zur Sicherung des Existenzminimums hat das Gericht auch schon einen Ausblick auf die zu erwartende Unterhaltsrechtsreform zum 01.07.2007 geworfen.
Urteil vom 17. Januar 2007 XII ZR 166/04
AG Nürnberg – 101 F 68/04 – Entscheidung vom 27.5.2004 ./. OLG München – 7 UF 2116/04 – Entscheidung vom 29.7.2004