Der Führerscheintourismus ist in jüngster Vergangenheit immer wieder in die Schlagzeilen geraten, nicht zuletzt durch die Novelle der 3. Führerscheinrichtlinie. Unter dieser besonderen Form des Tourismus versteht man, dass sich ein Betroffener nach Verlust des inländischen Führerscheines sich einfach eine Fahrerlaubnis eines EU-Mitgliedsstaates besorgte. Dadurch konnte in Deutschland geltendes Recht umgangen werden, und dies mit Hinweis auf Gemeinschaftsrecht.
Bereits 2004 hatte der EuGH ein wegweisendes Urteil gefällt. In dieser Entscheidung vom 29.04.2004 (Kapper-Entscheidung) führte das Gericht aus, dass ein erteilter Führerschein aus einem Mitgliedsstaat selbst bei offensichtlichem Verstoß gegen die Vorschrift, dass der Erwerber seinen Wohnsitz mindestens 185 Tage im Erwerberstaat haben musste, anerkannt werden musste.
Die Rechtsunsicherheit war in der Folge enorm.
Die Führerscheinstellen in Deutschland gingen jetzt einfach davon aus, dass sie durchaus noch in der Lage waren, die Fahreignung durch MPU prüfen zu lassen, wenn sie durch die Meldung nach einer Polizeikontrolle Kenntnis vom Auslandsführerschein hatten. Konnte diese MPU dann nicht fristgerecht beigebracht werden, war eine Nutzungsuntersagung des EU-Führerscheins die regelmäßige Folge. Mit diesem Trick konnte der § 28 IV Nr. 3 der Fahrerlaubnisverordnung
umgangen werden, die rechtliche Grundlage für diesen Eingriff bildete § 3 I des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 I der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Dieser Möglichkeit entzog der EuGH aber mit der Entscheidung Kremer vom 28.09.2006 den Boden.
Das OLG Stuttgart hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem einem 31-jährigen Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Hintergrund war, dass er bereits mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden war.
Er konnte jedoch sein Auto nicht stehen lassen – und begab sich nach Tschechien, genauer gesagt, nach Marienbad. Den eintägigen Kuraufenthalt nutzte er, um dort einen Führerschein zu erwerben. Dies ließ er sich EUR 1.150,00 kosten.
Die gerichtlich festgesetzte Sperrfrist ließ er verstreichen, um ganz auf Nummer sicher zu gehen. Danach war er mehrfach mit Auto und tschechischem Führerschein unterwegs.
Das Amtsgericht in Bad Mergentheim ließ sich nicht beeindrucken und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten – ohne Bewährung. In der Berufung hatte er dann mehr Erfolg. Das Landgericht Ellwangen sah keine andere Möglichkeit, als ihn – gestützt auf die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH – freizusprechen.
Das OLG hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht beschäftigt sich zunächst mit den Problemen, die sich in der Praxis hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen ergeben.
Sodann nimmt das Gericht eine bemerkenswerte Abwägung vor, indem es die Verwirklichung von Grundfreiheiten des gemeinsamen Binnenmarktes der Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber stellt.
Im konkreten Falle steht deswegen die Freiheit des Personenverkehrs der Gefährdung durch Umgehungsmöglichkeiten des nationalen Fahrerlaubnisrechts gegenüber.
In der Abwägung kommt nun das Gericht zu dem Schluß, dass es gerade keinen Grundsatz des Vorranges der Europafreundlichkeit vor der Verkehrssicherheit gäbe. Zur Begründung bemüht das Gericht die Präambel der EU-Führerscheinrichtlinie. Darin stehe ausdrücklich das Anliegen, dass mit dieser Richtlinie die Sicherheit im Straßenverkehr verbessert werde.
Daher sei letztendlich der Führerschein nicht anerkennungsfähig, der während der strafrechtlich verhängten Sperrfrist in einem anderen EU-Land erworben wurde.
Damit macht das Gericht deutlich, dass es nicht auf den konkreten Gebrauch ankommt, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt des Erwerbs.
Aus diesem Grunde steht diese Entscheidung auch nicht im Widerpruch zu der Entscheidung des EuGH vom 6.April 2006 (Halbritter-Entscheidung). Dort war ausgeführt worden, dass die Gültigkeit einer rechtmäßig in Österreich erworbenen Lenkberechtigung nicht nachträglich in Frage gestellt werden darf. Dieser Führerschein war nach Ablauf der Sperrfrist wegen betäubungsrechtlichen Verstößen erworben worden.
Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 15. Januar 2007 (1 Ss 560/06)
sehr geehrte Damen und Herren.Mein Mann hat 2006 seinen Führerschein in der Cssr gemacht.Im November 06 fuhren wir nach Cheb wo er jedoch geblitzt wurde.Erlaubt waren 80 er fuhr jedoch 41kmh zu viel.Hat seinen Führerschein für einen Monat abgegeben,nun geht es darum das er ihn nicht mehr zurück erhalten soll weil er 1991 wegen zu schnell fahrens auffällig wurde.Jetzt soll er einen Mpu machen.Ist dies Korrekt?Mfg Bergmann
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Hallo, alle die interesse an einem EU Führerschein aus Tschechien haben, sollten sich die 3. Führerscheinrichtlinie einmal Durchlesen. Informationen auf unserer Internetseite. tarabas68 Führerschein Tschechien ohne MPU
Wobei darauf hingewiesen sei, dass die Fragestellung nach der derzeit gültigen Rechtslage zu beantworten ist.
Grundsätzlich gilt, dass vorher eingeholter Rechtsrat nicht unschädlich ist.
Grundsätzlich werden Anfang des neuen Jahres einige wichtige Entscheidungen abzuwarten seien. In erster Linie geht es um den rechtsmissbräuchlichen Führerscheinerwerb aus anderen EU Ländern und was vorallem unter rechtsmissbräuchlich zu verstehen ist.
muss ich 185 im ausland gemeldet sein um mein führerschein zu bekommen im ausland!!
Es gibt inzwischen sehr viele Urteile zum EU Führerschein, zum einem positiv und zum anderem negativ. Auf lange Sicht dürfte es keinen Weg um die MPU geben spätetens dann wenn die 3. Führerscheinrichtlinie von den neuen Eu Ländern umgesetzt wird dürfte sich der Führerscheintourismus erledigt haben.
Von wegen Führerschein-Tourismus beendet der EUGH hat im Juni 2008 den FS-Boom legalisiert
ich hab am 13 08 2008 in italien gemacht .wollte wissen ob ich in deuschland fahren kann.meinewohnsitz.ist seit 2004 in italien was soll ich jetzt machen vielen danke
http://www.blog.beck.de/2009/02/04/einmal-mehr-der-eu-fuhrerschein-ovg-saarlouis-machts-wie-der-eugh/#comment-7327
Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee, zeigte sich vor allem über die Bestimmung gegen den „Führerscheintourismus“ erfreut: Hat ein EU-Land eine Fahrerlaubnis eingezogen, darf kein anderes EU-Land eine neue ausstellen