Der Führerscheintourismus ist in jüngster Vergangenheit immer wieder in die Schlagzeilen geraten, nicht zuletzt durch die Novelle der 3. Führerscheinrichtlinie. Unter dieser besonderen Form des Tourismus versteht man, dass sich ein Betroffener nach Verlust des inländischen Führerscheines sich einfach eine Fahrerlaubnis eines EU-Mitgliedsstaates besorgte. Dadurch konnte in Deutschland geltendes Recht umgangen werden, und dies mit Hinweis auf Gemeinschaftsrecht.
Bereits 2004 hatte der EuGH ein wegweisendes Urteil gefällt. In dieser Entscheidung vom 29.04.2004 (Kapper-Entscheidung) führte das Gericht aus, dass ein erteilter Führerschein aus einem Mitgliedsstaat selbst bei offensichtlichem Verstoß gegen die Vorschrift, dass der Erwerber seinen Wohnsitz mindestens 185 Tage im Erwerberstaat haben musste, anerkannt werden musste.
Die Rechtsunsicherheit war in der Folge enorm.
Die Führerscheinstellen in Deutschland gingen jetzt einfach davon aus, dass sie durchaus noch in der Lage waren, die Fahreignung durch MPU prüfen zu lassen, wenn sie durch die Meldung nach einer Polizeikontrolle Kenntnis vom Auslandsführerschein hatten. Konnte diese MPU dann nicht fristgerecht beigebracht werden, war eine Nutzungsuntersagung des EU-Führerscheins die regelmäßige Folge. Mit diesem Trick konnte der § 28 IV Nr. 3 der Fahrerlaubnisverordnung
umgangen werden, die rechtliche Grundlage für diesen Eingriff bildete § 3 I des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 I der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Dieser Möglichkeit entzog der EuGH aber mit der Entscheidung Kremer vom 28.09.2006 den Boden.
Das OLG Stuttgart hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in dem einem 31-jährigen Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Hintergrund war, dass er bereits mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden war.
Er konnte jedoch sein Auto nicht stehen lassen – und begab sich nach Tschechien, genauer gesagt, nach Marienbad. Den eintägigen Kuraufenthalt nutzte er, um dort einen Führerschein zu erwerben. Dies ließ er sich EUR 1.150,00 kosten.
Die gerichtlich festgesetzte Sperrfrist ließ er verstreichen, um ganz auf Nummer sicher zu gehen. Danach war er mehrfach mit Auto und tschechischem Führerschein unterwegs.
Das Amtsgericht in Bad Mergentheim ließ sich nicht beeindrucken und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten – ohne Bewährung. In der Berufung hatte er dann mehr Erfolg. Das Landgericht Ellwangen sah keine andere Möglichkeit, als ihn – gestützt auf die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH – freizusprechen.
Das OLG hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht beschäftigt sich zunächst mit den Problemen, die sich in der Praxis hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen ergeben.
Sodann nimmt das Gericht eine bemerkenswerte Abwägung vor, indem es die Verwirklichung von Grundfreiheiten des gemeinsamen Binnenmarktes der Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber stellt.
Im konkreten Falle steht deswegen die Freiheit des Personenverkehrs der Gefährdung durch Umgehungsmöglichkeiten des nationalen Fahrerlaubnisrechts gegenüber.
In der Abwägung kommt nun das Gericht zu dem Schluß, dass es gerade keinen Grundsatz des Vorranges der Europafreundlichkeit vor der Verkehrssicherheit gäbe. Zur Begründung bemüht das Gericht die Präambel der EU-Führerscheinrichtlinie. Darin stehe ausdrücklich das Anliegen, dass mit dieser Richtlinie die Sicherheit im Straßenverkehr verbessert werde.
Daher sei letztendlich der Führerschein nicht anerkennungsfähig, der während der strafrechtlich verhängten Sperrfrist in einem anderen EU-Land erworben wurde.
Damit macht das Gericht deutlich, dass es nicht auf den konkreten Gebrauch ankommt, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt des Erwerbs.
Aus diesem Grunde steht diese Entscheidung auch nicht im Widerpruch zu der Entscheidung des EuGH vom 6.April 2006 (Halbritter-Entscheidung). Dort war ausgeführt worden, dass die Gültigkeit einer rechtmäßig in Österreich erworbenen Lenkberechtigung nicht nachträglich in Frage gestellt werden darf. Dieser Führerschein war nach Ablauf der Sperrfrist wegen betäubungsrechtlichen Verstößen erworben worden.
Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 15. Januar 2007 (1 Ss 560/06)