Die Debatten über die Frage, was Kunst sei, füllen Bände. Paul Klee definierte: „Kunst gibt nicht sichtbares wieder, Kunst macht sichtbar.“ Und die Erkenntnis, dass die abendländische Kultur eine permanente Rückzugsbewegung vom zum darstellenden Objekt zum darstellenden Subjekt sei, hilft uns auch nur bedingt.
Das Bundessozialgericht musste aber auf diese knifflige Frage eine Antwort finden, ging es doch in dem zu entscheidenden Falle darum, ob Frau A Anspruch darauf hatte, in der Künstlersozialkasse versichert zu werden.
Die Anspruchsgrundlage findet sich im Künstlersozialversicherungsgesetz, dort im § 2, Satz 1: „Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.“
Wenn Frau A nun Künstlerin im Sinne dieser Vorschrift war, so war die Versicherungspflicht festzustellen.
Frau A betreibt seit nunmehr 6 Jahren eine Tanzschule. Aber nicht irgendeine, sondern eine Tanzschule für Tango Argentino. Das darf man wieder nicht mit dem herkömmlichen Tango verwechseln. Heute gibt es die verschiedensten Ausprägungen. Für die ursprünglichen lateinamerikanischen Formen der Musik und des Tanzes hat sich in Europa der Begriff Tango Argentino eingebürgert. Die hauptsächlich europäischen Versionen nennt man dagegen nur Tango, englischen Tango oder auch Euro-Tango. In Argentinien selbst kennt man diese Unterscheidungen nicht.
Das Gericht musste nun das tun, was wir Juristen subsummieren nennen, also den Sachverhalt unter die Anspruchsnorm setzen, abgrenzen, definieren und hieraus ein Ergebnis ableiten. War das, was Frau A machte, das Schaffen, Ausüben oder Lehren von darstellender Kunst ?
Die Künstlersozialkasse hatte sich dagegen gewehrt, weil die Lehrtätigkeit nicht als Lehre von “darstellender Kunst” im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes einzustufen sei. Im konkreten Falle handele es sich um eine jedermann zugänglichen, nicht speziell der Ausbildung professioneller Tänzer dienenden Tanzschule.
George Bernhard Shaw meinte: “Der Tango ist der vertikale Ausdruck eines horizontalen Verlangens.” und von Enrique Santos Discépolo, einem argentinischen Tango-Komponisten stammt das Zitat: “Der Tango ist ein trauriger Gedanke, den man tanzen kann.”
Hieraus ist erkennbar, dass der Tango durchaus zur darstellenden Kunst gezählt werden kann. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass der Argentinische Tango dann hierzu gehört, wenn er in einem künstlerischen Rahmen ausgeübt wird, es also in einer Tanzschule um die Ausbildung für den Bühnentanz, Showtanz oder Balletttanz geht.
In den ersten beiden Instanzen hatte Frau A Erfolg. Das Landessozialgericht sah die Tätigkeit der Frau A durchaus als Lehre von Kunst an. Es hatte hierzu das Kriterium herangezogen, dass der Argentinische Tango anders als der konventionelle Gesellschaftstanz nicht von der Einhaltung bestimmter Schrittfolgen geprägt sei, sondern von der Improvisation des Tanzpaares zur Musik, in der emotionale, kulturelle und soziale Gehalte zum Ausdruck gebracht würden.
Das Bundessozialgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen jedoch aufgehoben und die Klage der Frau A abgewiesen.
Frau A lehrt schwerpunktmäßig den Tango nach Auffassung des Gerichtes in einem nicht-künstlerischen Bereich. Die Tätigkeit ist vielmehr im Bereich des Sports angesiedelt. Man denke hier nur an die Tanzturniere und Wettkämpfe. Der Tango Argentino unterscheidet sich daher nach Auffassung des Gerichtes nicht grundsätzlich von anderen Tanzdisziplinen. Es kommt hier nicht auf den Umfang der Kreativität oder des Gestaltungsspielraumes an.
Fazit: Tango kann Kunst sein, muss es aber nicht, womit wir wieder bei unserer Ausgangsfrage angekommen wären.
Urteil vom 7. Dezember 2006 – B 3 KR 11/06 R
4 Antworten zu “Das Bundessozialgericht und der Tango – ein Tanz um die Frage : Was ist Kunst ?”