Der Hund ist der beste Freund des Menschen, der Jagdhund der beste Freund des Jägers. Der Jäger und sein Hund bilden ein – beinahe unzertrennliches Paar.
Herr K ist passionierter Jäger, wie man ihn sich vorstellt – mit Geländewagen und Jagdhund. Beide hat Herr K bei verschiedenen Versicherungen versichert. Für den Wagen hat er eine Kraftfahrzeughaftpflicht abgeschlossen, der Hund ist über die Jagdhaftpflichtversicherung abgesichert.
Es begab sich nun, dass Herr K mit Hund und Geländewagen zum Gestüt des Herren G fuhr. Der Hund musste im Auto bleiben, das Fenster war leicht geöffnet, damit das Tier mit genügend frischer Luft versorgt werden konnte. Es gelang dem Hund jedoch, aus dem Fenster zu springen, Das Tier lief in den Pferdestall und biss das angeleinte Pferd in die Hinterbeine. Das Pferd stieg hoch, rutschte aus, fiel unglücklich und blieb auf dem Rücken liegen. Sofort wurde ein Tierarzt hinzugerufen, der dem Pferd nicht mehr helfen konnte. Die Diagnose lautete Hüftbruch – das hochklassige Turnierpferd mußte eingeschläfert werden.
Herr K meldete den Schaden seiner Jagdhaftpflichtversicherung. Diese lehnte die Deckung aber ab – so landete die Angelegenheit zunächst vor dem Landgericht in Mannheim und danach beim Oberlandesgericht in Karlsruhe.
Die Jagdhaftpflichtversicherung argumentierte dahingehend, dass im Versicherungsvertrag eine so genannte „Benzinklausel“ enthalten sei. Diese Klausel schließt diejenigen Schäden aus, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursacht werden.
Hintergrund für eine solche Regelung ist, dass hierdurch Überschneidungen zwischen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und einer anderen Haftpflichtversicherung vermieden werden sollen.
Haftet Herr K dem Herrn G als Tierhalter, dann muss die Jagdhaftpflichtversicherung zahlen. Haftet er aber als Halter des Geländewagens, ist die Jagdhaftpflichtversicherung wegen der Benzinklausel nicht zum Eintritt verpflichtet.
Die einschlägen Normen zur Haftung sehen sich sehr ähnlich: Die Haftung des Tierhalters ist in § 833 des BGB geregelt :
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Fast wortgleich beschreibt § 7 StVG die Haftung des Fahrzeughalters:
„Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Fraglich war nun, ob das Schadensereignis auf den Gebrauch des Geländewagens des Herrn K zurückzuführen war.
Das könnte darin gesehen werden, dass der Hund nur mittels Betätigung des elektrischen Fensterhebers aus dem Auto entwischen konnte.
Die Rechsprechung hat für die Prüfung der Frage, ob ein Schadensereignis im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges zu sehen ist, Kriterien aufgestellt.
Demnach müsste vorausgesetzt werden, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der Schaden stiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist.
Einschränkend ist dann weiter zu prüfen, ob sich ein spezifisches Risiko des Kraftfahrzeugsgebrauchs verwirklicht hat oder die Gefahr von dem Fahrzeug selbst ausgeht.
Dieses vermochte das Gericht nicht erkennen.
Es hat vielmehr das Risiko, das vom Jagdhund ausgeht, geprüft und festgestellt, dass sich dieses auch verwirklicht habe. Der Fall sei demnach nicht anders zu beurteilen, wenn der Hund nicht aus demAuto gesprungen wäre sondern sich von der Leine losgerissen hätte und dann das Pferd gebissen hätte.
Pflichtwidrig handelte Herr K daher deswegen, weil er seiner Sorgfaltspflicht nicht genügend nachgekommen war, seinen Hund unter Kontrolle zu halten.
Seiner Sorgfaltspflicht als Fahrzeughalter, dafür Sorge zu tragen, dass das Auto gegen ungewollte Fortbewegung gesichert ist, sei er hingegen nachgekommen.
Die beklagte Versicherung muss daher für den Kläger den Schaden des Geschädigten G aufkommen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 07.12.2006 – 12 U 133/06 -
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