Das Bundesarbeitsgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Die Unterstützungskasse K zahlte der Witwe W eine Hinterbliebenenversorgung aus einer Betriebsrente. Zunächst waren aus der Betriebsrente keine Krankenversicherungsbeiträge abgeführt worden. Erst später wurde die Pflicht zur Abführung der Beiträge festgestellt. Die Unterstützungskasse K behielt daraufhin die Krankenkassenbeiträge rückwirkend für 4 Jahre ein.
Witwe W klagte dagegen.
Im vierten Sozialgesetzbuch finden sich hierzu anzuwendende Rechtsnormen. In diesem Gesetzeswerk sind die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung geregelt.
§ 28 g SGB IV regelt den Beitragsabzug. Im Satz 3 dieses Paragraphen findet sich folgende Vorschrift: „Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.“
Durch diese Regelung wird den Arbeitnehmern das Risiko genommen, für die Beiträge dann noch rückwirkend aufkommen zu müssen, wenn sie von ihrem Arbeitgeber als Selbständige behandelt worden waren. Eine solche Interessensabwägung war wegen der Problemstellung, die sich daraus ergab, dass Arbeitgeber den „angestellten“ Scheinselbständigen faktisch die gesamte Sozialversicherungslast aufbürden konnten, geboten.
Nicht zuletzt aus diesem Grunde ist diese Regelung auch wegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Artikel 3 unseres Grundgesetzes nicht zu beanstanden.
Nun handelte es sich in unserem Falle ja nicht um Beitragsabzug vom laufenden Arbeitsentgelt. Vielmehr handelte es sich um eine Betriebsrente, wobei hier ja noch hinzukam, dass die Belastete ja die Witwe des ursprünglichen Versorgungsempfängers war.
So müssen wir also zunächst einmal die Regelungen für die Betriebsrente näher betrachten. Diese finden sich im fünften Sozialgesetzbuch. Im § 229 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 findet sich die Vorschrift, dass auch Betriebsrenten der Beitragspflicht unterliegen.
Als nächstes stellt sich nun die Frage, wer denn den Beitragsabzug zu veranlassen hat. Dies regelt § 256 Absatz 1 des SBG V : „Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.“
Die Zahlstelle ist also hier unsere Unterstützungskasse K. Diese hätte den Beitragsabzug durchführen müssen. Hat sie aber nicht. Deswegen war der Witwe W mehr ausbezahlt worden, als ihr eigentlich zustand. Das Dumme an solchen Überzahlungen ist ja, dass das Geld für den Lebensunterhalt benötigt wird, also nicht irgendwo auf der hohen Kante lagert – und dass die Empfänger ja davon ausgehen durften, dass das Geld, das bei ihnen ankommt, ihnen auch zusteht.
Deswegen hat sich der Gesetzgeber auch die Regelung mit der Verrechnung für die Zukunft einfallen lassen. Wenn nämlich feststeht, dass es in der Vergangenheit zuviel gab, dann gibt es diesen Fall keinen Vertrauensschutz mehr. Durch die Verrechnung für die Zukunft wird auch verhindert, dass die Versorgungsempfänger mit einer plötzlichen Schuldenlast konfrontiert werden.
Diese Verrechnung gilt auch für Betriebsrenten. Das steht so in § 256 Absatz 1 Satz 1 des SGB V, der auf § 255 Absatz 2, Sätze 1 und 2 verweist.
Bei genauer Betrachtung fällt auf, dass hier – im Gegensatz zum oben näher betrachteten § 28 g des SGB IV keine zeitliche Begrenzung genannt ist.
Woher nun diese Unterscheidung ?
Wie bereits dargelegt, kommt die Begrenzung auf drei Monate aus der Überlegung heraus, dass den Arbeitnehmern nicht die weiteren Nachteile der Scheinselbständigkeit aufgebürdet werden dürfen, wenn der Arbeitgeber sie fälschlicherweise als Selbständige behandelt hat, sie dieses aber tatsächlich nicht waren.
Eine solche Konstellation ist bei Betriebsrenten nicht möglich. Die Interessen sind im vorliegenden Falle nach Meinung des Bundesarbeitsgerichtes wie auch der Vorinstanzen nicht vergleichbar.
Daher muß die Witwe W den Beitragsabzug für die vollen vier Jahre hinnehmen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2006 – 3 AZR 806/05 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 21. Juni 2005 – 6 Sa 292/05 –